Letzte Satzungsänderung vom 08.12.2024
Satzung des Frankfurter Psychoanalytischen Instituts
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen "Frankfurter Psychoanalytisches Institut e.V. Institut der Deut-
schen Psychoanalytischen Vereinigung (Zweig der Internationalen Psychoanalytischen
Vereinigung) e. V."
§ 2 Sitz
Sitz des Vereins ist Frankfurt/Main.
§ 3 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe.
(2) Dieser wird insbesondere verwirklicht durch
a. die Pflege, Weiterentwicklung und Verbreitung der von Sigmund Freud begründeten
Wissenschaft der Psychoanalyse und aller ihrer Anwendungen.
b. die nach den Richtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung und in Über-
einstimmung mit deren Ausbildungsausschuss durchzuführende Ausbildung zum Psycho-
analytiker.
c. die Zusatzweiterbildung von Ärzten1 zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychoana-
lyse und/oder der Zusatzbezeichnung Psychotherapie gemäß der entsprechenden Wei-
terbildungsordnung 2020 der Landesärztekammer Hessen; bzw. deren Weiterbildung
„fachgebundene Psychotherapie“ gemäß der entsprechenden Weiterbildungsordnung
2005 der LÄK Hessen (hierfür gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2028);
1
Im Folgenden wird aus Gründen der Lesbarkeit und der historischen Gewachsenheit der Satzung
bis Seite 11 die maskuline Form zur Bezeichnung der Geschlechter beibehalten. In den Ethikleitli-
nien wird eine andere Form gewählt, siehe dort.2
die Ausbildung von Studienabsolventen der Psychologie (Dipl. Psych., M.Sc. oder ver-
gleichbare Abschlüsse) in Analytischer Psychotherapie und/oder Tiefenpsychologisch fun-
dierter Psychotherapie gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologi-
sche Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz; sowie der Weiterbildung
von Psychotherapeuten zu Fachpsychotherapeuten Erwachsene mit den Fachkunden in
Analytischer Psychotherapie und/oder Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie ge-
mäß der Weiterbildungsordnung der hessischen Landespsychotherapeutenkammer.
Den genannten Berufsgruppen soll damit der Erwerb der Berechtigung zur Teilnahme an
der vertragsärztlichen Versorgung gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften ermöglicht
werden.
d. die wissenschaftliche Fortbildung seiner Mitglieder und die Förderung wissenschaftli-
cher Arbeiten.
e. die Mitarbeit bei der Ausbildung zum analytischen Kinder- und Jugendlichen-Psycho-
therapeuten des Anna-Freud-Instituts Frankfurt.
f. öffentliche, auch auf andere Berufsgruppen bezogene Vorträge, Supervisions- und Be-
ratungsmöglichkeiten bei Fragen, die das öffentliche Gesundheitswesen im Psychothera-
peutischen Bereich und das gesellschaftliche Zusammenleben betreffen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-
cke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vor-
stands und von diesem beauftragte Mitglieder können eine angemessene Vergütung für
ihre Tätigkeit im Interesse des Vereins (§ 3) erhalten. Auch haben sie Anspruch auf Ersatz
der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können Personen werden, die eine abgeschlossene psycho-
analytische Ausbildung im Sinne der Richtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Ver-
einigung haben und Mitglieder dieser Vereinigung geworden sind. Über den schriftlichen
Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes.3
(2) Affiliierte Mitglieder des Vereins können Personen werden, die eine auf psychoanalyti-
schen Grundsätzen beruhende Ausbildung abgeschlossen haben, welche in wesentlichen
Bestandteilen einer Ausbildung nach den Richtlinien der Deutschen Psychoanalytischen
Vereinigung (DPV) äquivalent ist.
(3) Assoziierte Mitglieder des Vereins können Personen werden, die den Ausbildungsgang
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie am FPI oder eine gleichwertige Ausbildung
abgeschlossen haben.
(4) Affiliierte Mitglieder SuK des Vereins können Personen werden, die die Weiterbildung
der DPV in psychoanalytischer Sozial- und Kulturtheorie (SuK) erfolgreich absolviert ha-
ben.
(5) Ständige Gäste des Vereins können Personen werden, die aufgrund ihrer praktischen
oder wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 der Satzung wirken.
(6) Personen, die sich um die Psychoanalyse besonders verdient gemacht haben, können
von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
(7) Eine Mitgliedschaft im Institut ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in rassistischen,
xenophoben, antisemitischen und Gewalt verherrlichenden Gruppen/Organisationen/Par-
teien.
(8) Über die Aufnahme der affiliierten und assoziierten Mitglieder sowie der affiliierten Mit-
glieder SuK und der ständigen Gäste entscheidet die Mitgliederversammlung nach Prü-
fung der Voraussetzungen durch den Vorstand.
(9) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Der
Ausschluss erfolgt bei gröblichem Verstoß gegen die Interessen des Vereins
insbesondere bei Verstoß gegen dessen Satzung und gegen die Ethikleitlinien des Vereins
(siehe Anhang 1). Die Ethikleitlinien ergänzen die Satzung und sind Satzungsbestandteil.
Außerdem rechtfertigt auch ein schwerer Verstoß gegen die ethischen Richtlinien der Be-
rufsordnungen der Landesärztekammer bzw. der Landespsychotherapeutenkammer, wel-
cher das betreffende Mitglied angehört, den Ausschluss. Bei Verstößen, insbesondere bei
groben Verstößen, wird die zuständige Kammer informiert; dies gilt auch dann, wenn das
Mitglied aus dem FPI ausgetreten ist.
(10) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
(s. dort Absatz 8). In minder schweren Fällen kann die Mitgliederversammlung das einst-
weilige oder befristete Ruhen der Mitgliedschaft beschließen.4
(11) Der vertretungsberechtigte (vb) Vorstand2 kann auf Empfehlung der Schiedskommis-
sion des FPI (s. Anhang 1, Kapitel 3, Punkt II) oder der Schiedsorgane der DPV und/oder
der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tie-
fenpsychologie (DGPT) dem Mitglied Auflagen machen, die sowohl dem Schutz der von
dem ethischen Verstoß Betroffenen als auch gegebenenfalls der Wiederherstellung der
professionellen Kompetenz des Mitglieds entsprechend den Ethikleitlinien dienen sollen.
Auch vorläufige Maßnahmen des vb Vorstands sind mit sofortiger Wirkung auf Anregung
des Schiedsvorsitzes möglich, soweit dies zum Schutz von Patienten sowie Aus- und Wei-
terbildungsteilnehmern erforderlich ist.
(12) Die Schiedskommission (siehe Abschnitt „Schieds- und Ausschlussordnung des FPI“
der untenstehenden Ethikleitlinien des Vereins) kann dem beschuldigten Mitglied Auflagen
machen, wie z.B. Supervision oder Selbsterfahrung in Anspruch zu nehmen. Weitere
Maßnahmen sind z.B. die Enthebung von Ämtern und die Enthebung von Lehr- und Aus-
bildungsfunktionen im Institut. In minder schweren Fällen kann die Schiedskommission
auch eine formelle Rüge gegen das beschuldigte Mitglied aussprechen.
Einzelheiten des Verfahrens regelt die Schieds- und Ausschlussordnung des Vereins
§ 6 Angehörige
Angehörige des Vereins sind die Ausbildungsteilnehmer und Ausbildungskandidaten, de-
ren Status durch die Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereini-
gung geregelt wird sowie die Ausbildungsteilnehmer des Ausbildungsganges Tiefenpsy-
chologisch fundierte Psychotherapie am Frankfurter Psychoanalytischen Institut.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Ausbildungsausschüsse
4. der Ausschuss für Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit
5. weitere Ausschüsse können bei Bedarf von der Mitgliederversammlung eingerichtet
werden.
2 Vertretungsberechtigte Vorstände sind: Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender und Schatz-
meister.5
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Frankfurter Psychoanalytischen In-
stituts
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a. die Wahl und Entlastung des Vorstands.
b. die Wahl der Vertreter des öAA (örtlicher Ausbildungsausschusses für die Ausbil-
dung entsprechend den Richtlinien der DPV) im zAA (zentraler Ausbildungsausschuss
der DPV) und im Gesamtvorstand der DPV3
c. ein Votum zu - vom öAA geprüften - Bewerbungen für die Beauftragung mit Lehrana-
lysen durch den zAA und den Gesamtvorstand der DPV
d. Vorschläge zur Nominierung eines Vertreters des Vereins für den Beirat der Institute
der DGPT.
e. Vorschläge zur Nominierung von Vertretern des Vereins in fach- und berufspoliti-
schen Gremien.
f. Satzungsänderungen.
g. Ausbildungsangelegenheiten, soweit diese nicht anderweitig geregelt sind:
- bei der psychoanalytischen Ausbildung durch die Satzung und die Ausbildungsricht-
linien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung sowie durch die Beschlüsse
des zentralen Ausbildungsausschusses der Deutschen Psychoanalytischen Vereini-
gung;
- bei der Zusatzweiterbildung Psychoanalyse und/oder der Zusatzweiterbildung Psy-
chotherapie für Ärzte durch die entsprechende Weiterbildungsordnung 2020 der Lan-
desärztekammer Hessen; bzw. bei der Weiterbildung „fachgebundene Psychothera-
pie“ für Ärzte durch die entsprechende Weiterbildungsordnung 2005 der LÄK Hessen
(hierfür gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2028);
- bei der Ausbildung von Studienabsolventen der Psychologie (Dipl.-Psych., M.Sc.
oder vergleichbare Abschlüsse) zu Psychologischen Psychotherapeuten und von Ap-
probierten Psychologischen Therapeuten zu Fachpsychotherapeuten durch das Psy-
chotherapeutengesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung;
- bei der Weiterbildung von Psychotherapeuten zu Fachpsychotherapeuten Erwach-
sene mit den Fachkunden in Analytischer Psychotherapie und/oder Tiefenpsycholo-
gisch fundierter Psychotherapie gemäß der Weiterbildungsordnung der hessischen
Landespsychotherapeutenkammer;
3
Vertreter des öAA des FPI sind dessen Leiter und der stellvertretende Leiter. Sie sind gleichberechtigt
stimmberechtigt im zAA. Beide müssen dafür als DPV-Mitglieder von der Mitgliederversammlung
der DPV noch zusätzlich gewählt werden. Nur der Leiter des öAA ist auch im Gesamtvorstand
der DPV stimmberechtigt.6
- beim Erwerb der Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
durch die dafür geltenden Rechtsvorschriften.
h. Fortbildungs- und Forschungsfragen,
i. die Einrichtung von Ausschüssen,
j. die Beitragshöhe,
k. den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan und besondere Ausgaben,
l. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern:
- Stimmrecht für Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern haben Mitglieder;
- Stimmrecht für Aufnahme und Ausschluss von affiliierten Mitgliedern haben Mitglie-
der und affiliierte Mitglieder;
- Stimmrecht für Aufnahme und Ausschluss von assoziierten Mitgliedern haben Mit-
glieder, affiliierte Mitglieder und assoziierte Mitglieder;
- Stimmrecht für Aufnahme und Ausschluss von affiliierten Mitgliedern SuK haben Mit-
glieder, affiliierte Mitglieder und assoziierte Mitglieder sowie affiliierte Mitglieder SuK;
- Stimmrecht für Aufnahme und Ausschluss von ständigen Gästen und Ehrenmitglie-
dern haben Mitglieder, affiliierte Mitglieder und assoziierte Mitglieder sowie affiliierte
Mitglieder SuK.
m. die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei
Wochen mit Angabe der Tagesordnung mindestens zweimal jährlich schriftlich oder per
E-Mail einberufen, und zwar in der Regel mindestens sechs Wochen vor einer Mitglieder-
versammlung der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung.
(3) Der Vorstand kann von sich aus jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sie von
mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
(5) In einem besonders begründeten Ausnahmefall (z.B. Pandemie, Naturkatastrophe,
Terroranschlag), wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitgliederversammlung vor
Ort nicht möglich oder vertretbar ist, kann die Mitgliederversammlung, auch wenn dazu
bereits eingeladen wurde, im Wege der elektronischen Kommunikation (digitale Mitglie-
derversammlung) durchgeführt werden. Die Feststellung eines besonders zu begründen-
den Ausnahmefalles erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Die Tagesordnung ist den
Mitgliedern 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
Der Vorstand hat für die digitale Mitgliederversammlung (online-Mitgliederversammlung)
einen technischen Weg zu wählen, der den Mitgliedern eine Teilnahme mit üblicher IT-
Ausstattung ermöglicht. Die digitale Mitgliederversammlung findet im Wege der Bild- und7
Tonübertragung statt, die teilnehmende Mitglieder müssen sich identifizieren. Die Zu-
gangsberechtigung wird den Mitgliedern von der Geschäftsstelle des Instituts per E-Mail
spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung übersandt. Die Mitglieder dürfen sie
keinem Dritten zugänglich machen.
Bei einer digitalen Mitgliederversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung
entsprechend Anwendung.
(6) Bei Abstimmungen zu § 8 (1) b, c, i, m sind die affiliierten und assoziierten Mitglieder
nicht stimmberechtigt. Die affiliierten und assoziierten Mitglieder haben in Ausbildungsfra-
gen Stimmrecht, soweit es Angelegenheiten des eigenständigen Ausbildungsganges Tie-
fenpsychologisch fundierte Psychotherapie betrifft und diese nicht durch das Psychothe-
rapeutengesetz und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geregelt sind. Bei Abstim-
mungen zu § 8 (1) b, c, d, e, g, k, m sind affiliierte Mitglieder SuK nicht stimmberechtigt.
Ständige Gäste haben kein Stimmrecht.
(7) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit die
Satzung nichts anderes vorsieht; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
mitgezählt.
(8) Über Satzungsänderungen und Ausschlüsse von Mitgliedern (Mitglieder, affiliierte Mit-
glieder, assoziierte Mitglieder, affiliierte Mitglieder SuK, ständige Gäste) beschließt die Mit-
gliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, wobei
die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so wird binnen vier Wochen eine weitere
Versammlung einberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
(9) Für die Wahl eines Ehrenmitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mit-
glieder erforderlich.
(10) Die Mitgliederversammlung nimmt einmal jährlich die Rechenschaftsberichte des Vor-
sitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schatzmeisters, der Ambulanzleitung
sowie der Ausschüsse (insbesondere der Aus- und Weiterbildungsausschüsse) entgegen.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das allen Mitgliedern (Mit-
glieder, affiliierte Mitglieder, assoziierte Mitglieder, affiliierte Mitglieder SuK, ständige
Gäste) zugeleitet wird. Die Protokollniederschrift ist von dem jeweiligen Versammlungslei-
ter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden8
3. dem Schatzmeister
4. den Vertretern der Ausbildungsausschüsse (öAA und TfP-AA)
5. dem Vertreter des Ausschusses für Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit
6. dem Vertreter der Ambulanzleitung
7. dem Vertreter des Vereins in der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psy-
chotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V.
In der Regel sollen mindestens zwei Lehranalytiker dem Vorstand angehören. Der Vor-
stand hat die Möglichkeit zu bestimmten Fragen weitere Mitglieder zu kooptieren.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister werden von der Mitglieder-
versammlung in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl gewählt. Dafür wählbar sind
nur Mitglieder des FPI/der DPV.
(3) Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre ge-
wählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung (Vorstand gemäß § 26 BGB) wird wahrgenommen vom Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Und zwar jeweils einzeln.4
(5) Der Vorstand prüft und beschließt, inwieweit die in § 5 geforderten Voraussetzungen
für den Erwerb der Mitgliedschaft vorliegen.
(6) Der Vorstand kann weitgehend unabhängig von Weisungen der Mitgliederversamm-
lung agieren. Die Mitglieder des Vorstands sind nicht an feste Anwesenheitszeiten gebun-
den und nutzen für ihre Tätigkeit keine Arbeitsmittel des Vereins.
§ 10 Der Ausbildungsausschuss für die psychoanalytische Ausbildung (öAA)
(1) Der Ausbildungsausschuss besteht aus den Lehranalytikern des Frankfurter Psycho-
analytischen Instituts.
(2) Der Ausbildungsausschuss ist für die gesamte psychoanalytische Ausbildung verant-
wortlich in Übereinstimmung mit den Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanaly-
tischen Vereinigung, bei der Zusatz-Weiterbildung von Ärzten zum Erwerb der Zusatzbe-
zeichnung Psychoanalyse und von Diplom-Psychologen zum Erwerb der Berechtigung zur
4
Der FPI-Vorsitzende hat Sitz und Stimme im Gesamtvorstand der DPV. Er muss dafür als DPV-Mitglied
von der Mitgliederversammlung der DPV gewählt werden. Er kann durch den stellvertretenden
FPI-Vorsitzenden vertreten werden, der ebenfalls von der Mitgliederversammlung der DPV dafür
gewählt werden muss.9
Teilnahme an der kassenärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung entsprechend den
dafür geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Der Ausbildungsausschuss wird erweitert durch vier von der Mitgliederversammlung
für zwei Jahre gewählte kooptierte Mitglieder. Ist der Vorsitzende des Vorstandes kein
Lehranalytiker, gehört auch er dem Ausbildungsausschuss an, ebenso der Leiter der Am-
bulanz.
(4) Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Ausbildungsausschusses werden
Ausbildungsangelegenheiten in der Mitgliederversammlung diskutiert und beschlossen,
soweit sie nicht wie folgt anderweitig geregelt sind:
- bei der psychoanalytischen Ausbildung durch die Satzung und die Ausbildungsrichtlinien
der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung sowie durch die Beschlüsse des zentra-
len Ausbildungsausschusses der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung,
- bei den Zusatz-Weiterbildungen von Ärzten zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Psycho-
analyse und/oder Psychotherapie durch die dafür geltenden Rechtsvorschriften,
- beim Erwerb der Berechtigung zur Teilnahme an der kassen- und vertragsärztlichen Ver-
sorgung von Studienabsolventen der Psychologie (Dipl.-Psych., M.Sc. oder vergleichbare
Abschlüsse) ebenfalls durch die dafür geltenden Rechtsvorschriften.
Hierzu bereitet der Ausbildungsausschuss die Vorlagen vor.
(5) Der Ausbildungsausschuss gibt sich eine Arbeitsordnung.
§ 11 Der Ausbildungsausschuss für die tiefenpsychologisch fundierte Ausbildung
(1) Organisation und Leitung des Ausbildungsganges Tiefenpsychologisch fundierte Psy-
chotherapie obliegen dem Ausbildungsausschuss TfP (TfP-AA).
(2) Die mindestens fünf Mitglieder des TfP-AA werden von der Mitgliederversammlung des
FPI gewählt.
(3) Der TfP-AA verabschiedet eine Ausbildungsordnung für den Ausbildungsgang TfP am
FPI, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(4) Der Ausschuss schlägt der Mitgliederversammlung eines seiner Mitglieder zur Wahl in
den Vorstand des FPI vor.
§ 12 Der Ausschuss für Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit
(1) berät den Vorstand, macht Vorschläge und organisiert wissenschaftliche Veranstal-
tungen, Vorträge und Arbeitsgruppen für die Mitglieder und fördert bei Bedarf in Zusam-
menarbeit mit dem Ausbildungsausschuss die Bildung von postgradualen Arbeitsgrup-
pen.
Er organisiert Kontakte zu Einrichtungen des öffentlichen Lebens (Gesundheitswesen,
Verbände, Ausbildungsinstitutionen u.a.) und zu den Medien, und er wirkt mit bei der In-
formation der Mitglieder.10
(2) Mitglieder, affiliierte und assoziierte Mitglieder, affiliierte Mitglieder SuK, ständige Gäste
und Vereinsangehörige können im Ausschuss tätig sein.
§ 13 Die Mittel
(1) Der Verein erwirbt seine Mittel
1. durch Beiträge und Umlagen,
2. durch Spenden,
3. durch Zuschüsse,
4. durch sonstige Einnahmen.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitglieder-
versammlung festgesetzt.
(3) Die Verwendung der Mittel erfolgt durch den Vorstand gemäß § 3 und § 4 der Satzung.
(4) Für die Verwendung von Spenden können auf Antrag des Spenders oder des Vor-
stands von der Mitgliederversammlung eigene Organe gebildet werden.
§ 14 Verlust der Mitgliedschaft und des Angehörigenstatus
(1) Der Verlust der Mitgliedschaft und des Angehörigenstatus erfolgt durch Austritt oder
Ausschluss; die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz drei-
facher Aufforderung ohne Angabe von Gründen ein Jahr lang nicht gezahlt worden ist.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zum Schluss des Ge-
schäftsjahres und muss mindestens drei Monate vorher erklärt werden.
(3) Der Ausschluss erfolgt gemäß § 8 (8).
(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die entsprechende Mitgliedschaft in der Deutschen
Psychoanalytischen Vereinigung oder in der Internationalen Psychoanalytischen Vereini-
gung nicht mehr besteht. Der Angehörigenstatus ist an den Teilnehmer- oder Kandidaten-
status in der psychoanalytischen oder tiefenpsychologisch fundierten Ausbildung gebun-
den und endet automatisch mit der Beendigung dieses Status.
§ 15 Geschäftsordnung
Durch die Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht festgelegte
Vorgänge werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
§ 16 Berufsethik FPI11
(1) Die Regelung der berufsethischen Fragen und Problemstellungen erfolgt in enger An-
lehnung an die Inhalte und Bestimmungen der „Psychoanalytischen Berufsethik“ der Deut-
schen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV) und der Deutschen Gesellschaft für Psy-
choanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT) und ist in An-
hang 1 als Ethikleitlinien dieser Satzung aufgeführt. Sie gilt für alle Mitglieder, affiliierten
Mitglieder, assoziierten Mitglieder, affiliierte Mitglieder SuK sowie für alle Angehörigen (s.
§ 6) und die Ständigen Gäste des Frankfurter Psychoanalytischen Instituts (FPI).
(2) Organe sind das Vertrauensleutegremium, die Schiedsleute und die Schiedskommis-
sion.
(3) Empfehlungen des Ermittlungsausschusses der DPV und der Schiedskommission der
DGPT werden vom FPI übernommen, vom vb Vorstand umgesetzt und im Falle der Emp-
fehlung eines Ausschlusses der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.
§ 17 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmbe-
rechtigten Mitglieder. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe-
cke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die Sigmund-Freud-Stiftung und an
die Deutsche Psychoanalytische Vereinigung, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 18 Übergangsbestimmung
Für den Fall der Beanstandung von Satzungsbestandteilen durch das Registergericht oder
durch das Finanzamt für Körperschaften wird der vb Vorstand ermächtigt, die verlangten
Satzungsänderungen vorzunehmen.
Anhang 1 zur Satzung des FPI
Die auf den folgenden Seiten ausgeführten Ethikleitlinien gliedern sich wie folgt:
Präambel
Ethische Grundsätze
A. Allgemeine Grundsätze
B. Spezifische Grundsätze
Einleitung
1. Umgang mit Patientinnen und allen Ausbildungs- und
Weiterbildungsteilnehmerinnen und –teilnehmern des Instituts
- Vertraulichkeit
- Abstinenz
- Aufklärungspflicht und Vereinbarungen
- Umgang mit besonderen Situationen
- Beendigung
2. Psychoanalytische/psychotherapeutische Kompetenz
3. Verantwortung gegenüber AT und WT
4. Umgang mit Kolleginnen
5. Datenschutz, Öffentlichkeit und elektronische Medien
6. Die Geschäftsstelle und die Verwaltung des Instituts
Verfahren zur Anhörung, Beratung und Hilfestellung in Fragen möglicher Über-
schreitungen ethischer Grenzen
I. Vertrauensleute
II. Schieds- und Ausschlussordnung des FPI
§ 1 Schieds- und Ausschlussverfahren
§ 2 Schiedsleute
§ 3 Schiedsvorsitz
§ 4 Schiedskommission
§ 5 Einleitung des Verfahrens
§ 6 Schriftliches Vorverfahren
§ 7 Mündliche Verhandlung
§ 8 Ergebnisse des Verfahrens
§ 9 Rücknahme der Beschwerde
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 11 Vorläufige Maßnahmen
§ 12 Allgemeines13
Ethikleitlinien des Frankfurter Psychoanalytischen Instituts e.V.
Präambel
Die Mitglieder (Mitglieder, assoziierte Mitglieder, affiliierte Mitglieder, affiliierte Mitglieder
SuK) und alle Teilnehmenden an den Ausbildungs- und Weiterbildungsgängen des Insti-
tuts sowie die ständigen Gäste des Frankfurter Psychoanalytischen Instituts e.V. (FPI)
verpflichten sich auf die folgende Berufsethik und die daraus abgeleiteten Grundsätze und
Verfahrensweisen.
Hinsichtlich ihrer humanistischen Wertvorstellungen, ihrer psychoanalytischen Prinzipien
und ihrer professionellen Verpflichtungen gegenüber Patienten5 und der Öffentlichkeit hal-
ten sie sich an die in der Deklaration der UN und die im Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland sowie im Ethikkodex der IPA formulierten Menschenrechte.
Die hier aufgeführten ethischen Grundsätze folgen in enger Anlehnung den ethischen
Grundsätzen der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV), Zweig der Internati-
onalen Psychoanalytischen Vereinigung, Neufassung vom 29.05.2019 und den Ethikricht-
linien der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik
und Tiefenpsychologie (DGPT) vom 15.9.2017.
Ethische Grundsätze
A. Allgemeine Grundsätze
Die ethischen Grundsätze folgen den im psychoanalytischen Denken enthaltenen huma-
nistischen Wertvorstellungen. Daraus ergeben sich ethische Verpflichtungen gegenüber
Patientinnen und Kolleginnen in Behandlung, Forschung und Ausbildung wie auch gegen-
über der Öffentlichkeit.
Die Grundsätze sind kontinuierlich im Hinblick auf gesellschaftliche und wissenschaftliche
Entwicklungen und Erkenntnisse zu überprüfen. Sie ergänzen die Satzung des FPI und
sind verbindlicher Bestandteil derselben. Sie gelten für alle Mitglieder und alle Ausbil-
dungs- und Weiterbildungsteilnehmerinnen und –teilnehmer sowie für die ständigen Gäste
des FPI. Sie ergänzen die für die einzelnen Berufsgruppen verbindlichen standesrechtli-
chen Berufsordnungen der Ärztekammern und Psychotherapeutenkammern. Psychoana-
lytikerinnen und analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapeutinnen
5 Aus Gründen der Geschlechtergerechtigkeit und zur besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text im
Wechsel die feminine und die maskuline Form zur Bezeichnung der Geschlechter gewählt.
6 sind verpflichtet, ihr professionelles Verhalten so zu gestalten, dass die Würde und das
Recht auf körperliche und psychische Integrität ihrer Patientinnen und Analysandinnen
stets gewahrt bleiben. Sie beachten die besondere Schutzbedürftigkeit aller durch die Dy-
namik des Unbewussten im psychoanalytischen/psychotherapeutischen Prozess sich ent-
faltenden Formen des Erlebens und Verhaltens.
B. Spezifische Grundsätze
Die psychoanalytische-psychotherapeutische Berufspraxis basiert auf der Anwendung der
psychoanalytischen Methode in verschiedenen Behandlungsverfahren. Die Verpflichtung
auf die Bedingungen der psychoanalytischen Methode begründet die spezifische ethische
Haltung der Psychoanalytiker und Psychotherapeuten AP und TP. Sie gewährleistet den
Erhalt und die Weiterentwicklung der beruflichen Standards in Klinik, Ausbildung und For-
schung, fördert die Kultur und die Wissenschaft der Psychoanalyse und prägt die verschie-
denen Formen der Institutionalisierung.
Die psychoanalytische Methode ermöglicht und begrenzt zugleich eine besondere emoti-
onale Beziehung zwischen Patienten und ihren Analytikern bzw. Psychotherapeuten AP
und TP. Sie erfordert eine geschulte Wahrnehmungsfähigkeit für vorbewusste und unbe-
wusste Prozesse in Verbindung mit einer methodisch begründeten, reflektierten Haltung
und Selbstdisziplin. Kompetenz im Umgang mit den Phaإnomenen der Regression, des
Widerstandes, der Übertragung/Gegenübertragung als den konstitutiven Arbeitsbedingun-
gen eines psychoanalytischen/psychotherapeutischen Prozesses ist deshalb auch Vo-
raussetzung, um der besonderen Schutzbedürftigkeit von Patienten und Ausbildungs- und
Weiterbildungsteilnehmern gerecht werden zu können. Unabhängig davon, dass Psycho-
analytiker und Psychotherapeuten AP und TP ein subjektiv geprägtes Methodenver-
staإndnis und eine persönliche Behandlungstechnik entwickeln, gibt es für die psychoana-
lytische/psychotherapeutische Berufsausübung unverzichtbare ethische Grundsätze:
1. Umgang mit Patientinnen und allen Ausbildungs- und Weiterbildungsteilnehme-
rinnen und –teilnehmern7 des Instituts
- Vertraulichkeit
Alle Mitteilungen von Patientinnen und von allen AT und WT und die darin enthaltenen
Informationen über sie selbst und andere sind von Psychoanalytikerinnen und Psychothe-
rapeutinnen AP und TP vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit be-
inhaltet den Schutz der Patientinnen und Weiterbildungsteilnehmerinnen und den Schutz
6 Zur besseren Lesbarkeit werden analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapeuten
im Folgenden mit Psychotherapeuten AP und TP abgekürzt.
7 Zur besseren Lesbarkeit werden Ausbildungs- und Weiterbildungsteilnehmerinnen und –teilnehmer
im Folgenden mit AT und WT abgekürzt.15
Dritter. Sie bezieht sich auch auf Supervisionen und andere Formen des kollegialen Aus-
tauschs, z.B. in Intervisionen. Dies gilt auch für die Verwendung elektronischer Medien
und des Internets. Sie ist zudem auch in Bezug auf Krankheit, andere Gründe anhaltender
Berufsunfähigkeit und Tod der Analytikerin bzw. der Psychotherapeutin AP und TP zu ge-
währleisten und gilt auch über den Tod der Patientin bzw. der AT und WT hinaus. Psycho-
analytikerinnen und Psychotherapeutinnen AP und TP müssen die gesetzlichen Regelun-
gen ihrer Berufstätigkeit kennen und respektieren.
Psychoanalytikerinnen und Psychotherapeutinnen AP und TP haben eine respektvolle Be-
ziehung zu ihren Patientinnen und AT und WT und dürfen die suggestive Wirkung ihrer
persönlichen Autorität und ihrer professionellen Kompetenz nicht missbräuchlich einset-
zen, um persönliche Vorteile zu gewinnen.
- Abstinenz
Psychoanalytiker und Psychotherapeuten AP und TP bedürfen einer Kompetenz zur si-
cheren Einhaltung von Abstinenz in allen sprachlichen und körperlichen Äußerungen. Ver-
bale Angriffe wie taktlose oder kraإnkend-entwertende Äußerungen ebenso wie körperliche
Übergriffe beschädigen die psychoanalytische/psychotherapeutische Arbeit. Psychoana-
lytiker und Psychotherapeuten AP und TP sind verpflichtet, ihre Beziehung zu ihren Pati-
enten und Klienten nicht zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse zu missbrauchen. Dies
betrifft insbesondere die Befriedigung narzisstischer, erotischer, sexueller, finanzieller
oder aggressiver Bedürfnisse. Die Verpflichtung zur Abstinenz gilt über die Beendigung
der analytischen/psychotherapeutischen Arbeitsbeziehung hinaus.
- Aufklärungspflicht und Vereinbarungen
Vereinbarungen mit Patientinnen und mit AT und WT (z.B. über Zeit und Ort der Behand-
lung, Urlaub, Höhe des Honorars, Zahlungsmodus, Ausfallregelung) werden zu konstituti-
ven Bedingungen des psychoanalytischen/psychotherapeutischen Prozesses. Sie müs-
sen vor Beginn der Behandlung getroffen werden. Dabei sind die individuellen Lebensbe-
dingungen zu berücksichtigen. Änderungen sind unter dem Aspekt ihrer Auswirkungen zu
prüfen und rechtzeitig anzukündigen. Andere geschäftliche Vereinbarungen zwischen
Psychoanalytikerin/Psychotherapeutin AP und TP und Patientin bzw. AT und WT und de-
ren Angehörigen sind unzulässig.
- Umgang mit besonderen Situationen
Eine psychoanalytische/psychotherapeutische Behandlung kann durch eine schwere Er-
krankung oder den Tod der Psychoanalytikerin bzw. der Psychotherapeutin AP und TP
ein unzeitiges Ende finden. Diesbezüglich sollte Vorsorge für eine angemessene Beratung
und mögliche Weiterbehandlung getroffen werden.
- Beendigung
Die Arbeitsbeziehung ist mit Respekt vor der Autonomie des Patienten bzw. des AT und
WT, wenn möglich im gegenseitigen Einvernehmen, zu beenden. Wenn sich der Psycho-
analytiker bzw. der Psychotherapeut AP und TP entschließt, die Behandlung nicht fortzu-
setzen, muss er die Bedürfnisse des Patienten bzw. des AT und WT berücksichtigen und
Fragen über alternative Behandlungs- bzw. Aus- oder Weiterbildungsmoإglichkeiten beant-
worten sowie bei deren Umsetzung gegebenenfalls behilflich sein.
2. Psychoanalytische/psychotherapeutische Kompetenz
Psychoanalytikerinnen und Psychotherapeutinnen AP und TP brauchen eine spezifische
Sensibilität für die Stoإrbarkeit ihres seelisch-koإrperlichen Gleichgewichtes. Eigenverant-
wortlich gestaltete, die Berufspraxis begleitende und methodisch geleitete Reflexion ihrer
klinischen Arbeit z.B. über Supervision und Intervision sind Voraussetzungen zum Erhalt
der psychoanalytischen/psychotherapeutischen Kompetenz.
Psychoanalytikerinnen und Psychotherapeutinnen AP und TP dürfen nicht mehr praktizie-
ren, wenn sie auf Grund von Krankheit oder Alter nicht mehr über die notwendige Kompe-
tenz und Fähigkeit verfügen. Wenn sie Zweifel bezüglich ihrer Situation haben, sollten sie
eine Kollegin ihres Vertrauens konsultieren.
3. Verantwortung gegenüber AT und WT
In der Weiterbildung begegnen sich Lehrende und Lernende mit Offenheit, Interesse,
Wohlwollen, Respekt und dem Willen, die Entwicklung zum Psychoanalytiker bzw. zum
Psychotherapeuten AP und TP zu fördern. In einem Halt gebenden Rahmen können ein
psychoanalytisches/psychotherapeutisches Verständnis wachsen und die AT und WT in
der Auseinandersetzung mit anderen eine eigene Arbeitsweise entwickeln. Psychoanaly-
tiker und Psychotherapeuten AP und TP, die in der Aus - und Weiterbildung tätig sind,
müssen sich bewusst sein, dass sie sich in einer professionellen Beziehung zu den AT
und WT befinden.
Die oben aufgeführten Regelungen der Berufsethik gelten auch gegenüber AT und WT.
Insbesondere sind sie in Lehranalysen/Lehrtherapien zu berücksichtigen. Bei Beschädi-
gung einer Lehranalyse/Lehrtherapie durch eine missbräuchliche Beziehung ist in der Re-
gel eine neue Psychoanalyse bzw. Lehrtherapie angezeigt. Auch für die Supervisionsbe-
ziehung gelten die vorstehenden Punkte, wobei der Bereich „Umgang mit Patienten“ ent-
sprechend den Besonderheiten der Supervisionsbeziehung anzuwenden ist. Berichte und
Mitteilungen von und über AT und WT sind stets vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur
von den Mitgliedern benutzt werden, die im Ausbildungs- und Weiterbildungszusammen-
hang zuständig sind. Das Non-Reporting-System verbietet Mitteilungen aus der Lehrana-
lyse/Lehrtherapie. Abläufe der Ausbildungen und Weiterbildungen am Institut und der Prü-
fungen müssen für AT und WT transparent sein.17
4. Umgang mit Kolleginnen
Der Rahmen der institutionellen Zusammenarbeit ist geprägt vom gebührendem persönli-
chem Respekt und der Anerkennung von unterschiedlichen Orientierungen zur Theorie
und Behandlungstechnik. Kritik sollte mit Sorgfalt und Sachbezug erfolgen.
5. Datenschutz, Öffentlichkeit und elektronische Medien
Veröffentlichungen für die Lehre oder für wissenschaftliche Zwecke müssen mit großer
Sorgfalt gehandhabt werden. Anonymisierung, Diskretion und Datenschutz sind zu beach-
ten. Psychoanalytiker und Psychotherapeuten AP und TP müssen sich auch beim Auftre-
ten in der Öffentlichkeit des professionellen Respekts gegenüber ihnen bekannten sowie
auch persönlich unbekannten Personen bewusst sein. Auch Betroffene bzw. Beschuldigte
von Straftaten, sexueller Gewalt und Missbrauch etc. haben Anspruch auf persönlichen
Respekt und Achtung der Persönlichkeit bei allem berechtigten Interesse der Öffentlich-
keit.
Die Bestimmungen zur Vernichtung von vertraulichen Patienten- und Personalunterlagen
sind sorgfältig einzuhalten und regelmäßig in Erinnerung zu rufen. Die vorstehenden Aus-
führungen zum Datenschutz gelten auch bei der Verwendung von elektronischen Medien
und des Internets hinsichtlich der Nutzung, Speicherung und Vernichtung diesbezüglicher
Informationen und Daten.
6. Die Geschäftsstelle und die Verwaltung des Instituts
Im Umgang mit Patientinnen, AT und WT haben die Mitarbeiterinnen des Instituts beson-
dere Diskretion zu beachten. Für die Angelegenheiten der Patientinnen, der AT und WT,
der Funktionstraإgerinnen und der Mitglieder gelten strenge Vertraulichkeit und Beachtung
des Datenschutzes.
Verfahren zur Anhörung, Beratung und Hilfestellung in Fragen möglicher Über-
schreitungen ethischer Grenzen
I. Vertrauensleute
Zur Anhörung, Beratung und Hilfestellung in Fragen möglicher Überschreitungen ethischer
Grenzen wählt die Mitgliederversammlung des FPI drei Vertrauensleute. Sie haben fol-
gende Aufgaben:
1. Die Mitgliederversammlung des FPI wählt mindestens drei Vertrauensleute aus
dem Kreis der unterschiedlichen Mitgliedschaften für einen Zeitraum von zwei Jah-
ren; eine einmalige Wiederwahl für zwei weitere Jahre ist möglich.18
2. Die Mitglieder dieses Gremiums sind Ansprechpartner für alle Fragen und Mittei-
lungen im Zusammenhang mit der Einhaltung ethischer Standards (s. Ethikrichtli-
nien der DPV und IPA, Ethikleitlinien der DGPT und Ethikleitlinien des FPI). Sowohl
direkt Betroffene (Patienten, AT und WT und Mitglieder) als auch Dritte, die von
einem möglicherweise problematischen ethischen Sachverhalt erfahren haben,
können sich an eine Vertrauensperson wenden.
2. Die Vertrauensleute hören an, klären und fördern die Handlungsfähigkeit der Be-
schwerdeführenden bzw. Ratsuchenden. In der Regel wird immer nur eine Vertrau-
ensperson tätig. Sie kann sich mit den anderen Vertrauensleuten beraten.
3. Die Vertrauensleute treten mindestens einmal jährlich zu einem Erfahrungsaus-
tausch unter Wahrung der Anonymität aller Betroffenen zusammen. Sie regeln die
Form ihrer Zusammenarbeit selbst.
4. Die Vertrauensleute unterliegen der Schweigepflicht. Bei Befangenheit vermitteln
sie weiter an ein anderes Mitglied des Vertrauensleutegremiums. Eine Entbindung
von der Schweigepflicht muss schriftlich erfolgen. Das gilt auch für den wissen-
schaftlich-fachlichen Austausch der Vertrauensleute.
5. Ein Mitglied der Gruppe ist Lehranalytiker, der jedoch keine Lehranalysen mehr
durchführt. Die beiden weiteren Mitglieder der Gruppe haben keine Leitungsfunkti-
onen im vb Vorstand, in der Ambulanz und in den Aus- und Weiterbildungsaus-
schüssen des FPI.
6. Die Vertrauensleute berichten einmal jährlich in der Mitgliederversammlung über
die Häufigkeit und Art ihrer Inanspruchnahme unter Wahrung der Anonymität.
II. Schieds- und Ausschlussordnung des FPI
§ 1 Schieds- und Ausschlussverfahren
Das Schieds- und Ausschlussverfahren am FPI wegen Verstößen gegen die Ethik-
leitlinien wird von einer Schiedskommission des Vereins unter Leitung eines
Schiedsvorsitzes durchgeführt. Dies erfolgt dann, wenn das beschuldigte Mitglied
nicht zugleich Mitglied der DPV oder der DGPT ist. Werden Schiedsverfahren bei
DPV - oder DGPT-Mitgliedern notwendig, so werden diese Verfahren i.d.R. im Rah-
men dieser überörtlichen Vereinigungen durchgeführt.19
In anderen Fällen werden Empfehlungen des Ermittlungsausschusses der DPV
und/oder der Schiedskommission der DGPT vom vb Vorstand der Mitgliederver-
sammlung direkt zur Abstimmung vorgelegt. Die Durchführung eines erneuten
Schiedsverfahrens am FPI ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.
§ 2 Schiedsleute
1. Die Mitgliederversammlung des FPI wählt mindestens drei Mitglieder für die Dauer
von drei Jahren für einen Pool von Schiedsleuten aus den beteiligten DPV-Institu-
ten. (Prinzipiell können sich alle DPV-Institute an dem Pool-Verfahren beteiligen).
Wiederwahl ist einmal möglich.
§ 3 Schiedsvorsitz
1. Der Schiedsvorsitz wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des vb Vor-
stands für die Dauer von drei Jahren bestellt. Erneute Bestellung ist möglich. Eine
Vertretung für den Schiedsvorsitz kann von der Mitgliederversammlung auf Vor-
schlag des vb Vorstands8 ebenfalls für die Dauer von drei Jahren bestellt werden.
Erneute Bestellung ist möglich.
Der Schiedsvorsitz und seine Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt
haben und langjährige Praxiserfahrung besitzen.
2. Der Schiedsvorsitz führt das in dieser Leitlinie geregelte Schieds- und Ausschluss-
verfahren unabhängig und weisungsfrei.
3. Dem jeweiligen Schiedsvorsitz ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
4. Der Schiedsvorsitz unterrichtet den vb Vorstand in regelmäßigen Abständen über
erfolgte Einleitungen, den Entwicklungsstand und über Abschlüsse von Schieds-
und Ausschlussverfahren sowie über etwaige Zurückweisungen von Beschwerden.
5. Stellt der Schiedsvorsitz fest, dass eine Beschwerde rechtserhebliche Folgen für
den Verein zeitigen könnte - vor allem wenn dieser verpflichtet ist, selbst tätig zu
werden - teilt er seine Einschätzung dem vb Vorstand mit.
8
Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzenden und Schatzmeister sind laut Satzung „vertretungsbe-
rechtigt“. Sie bilden den vertretungsberechtigten Vorstand, abgekürzt vb Vorstand.20
§ 4 Schiedskommission
1. Eine Schiedskommission besteht jeweils aus dem Schiedsvorsitz sowie zwei Bei-
sitzenden und einer Ersatzperson. Die Beisitzenden und die Ersatzperson kommen
aus dem Pool der Schiedsleute, jedoch nicht aus dem Institut des beschuldigten
Mitglieds.
2. Die Schiedskommission wird für jedes Schieds- und Ausschlussverfahren unter
Leitung des Schiedsvorsitzes gebildet. Dieser besetzt im konkreten Fall zwei Plätze
mit Beisitzenden und bestimmt eine Ersatzperson aus dem Pool der Schiedsleute.
3. Die Kommissionsmitglieder sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebun-
den. Sie entscheiden nur bei vollständiger Besetzung der Kommission und durch
Mehrheitsbeschluss. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
4. Die Tätigkeit der Beisitzenden und der Ersatzperson erfolgt ehrenamtlich. Der
Sachliche Aufwand (z.B. Fahrtkosten) wird erstattet.
5. Mitglieder der Kommission sind von der Mitwirkung in einem Verfahren ausge-
schlossen,
a. wenn sie in der Sache selbst beteiligt sind;
b. wenn sie mit Beschuldigten oder Beschwerdeführenden verheiratet, verwandt
oder verschwägert sind oder waren;
c. wenn sie in der Sache als Bezeugende oder Sachverständige vernommen wor-
den sind oder werden könnten;
d. wenn sie sich gegenüber dem Schiedsvorsitz für befangen erklären oder ein Ab-
lehnungsgesuch des beschuldigten Mitglieds oder des Beschwerdeführenden we-
gen Besorgnis der Befangenheit vom Schiedsvorsitz für begründet erachtet wird.
Die Selbstbefangenheit muss schriftlich und ausführlich begründet und vom
Schiedsvorsitz als begründet akzeptiert und dokumentiert werden.
6. Jede Seite (klagende und beschuldigte) in einem Schieds- und Ausschlussverfah-
ren kann nur einmal ein für die Kommission vorgeschlagenes Mitglied ohne Be-
gründung ablehnen. Das Recht auf Ablehnung eines Mitglieds der Kommission we-
gen der Besorgnis der Befangenheit bleibt daneben bestehen.
7. Sollten alle Mitglieder des Pools von Schiedsleuten sich begründet für befangen
erklären, entscheidet der Schiedsvorsitz allein. Er kann sich sachverständigen Rat
von einem Vereinsmitglied einholen. Die Regeln zur Wahrung der Schweigepflicht
sind einzuhalten.21
§ 5 Einleitung des Verfahrens
1. Das Verfahren wird auf schriftlichen Antrag einer Beschwerdeführenden (Patientin,
AT, WT, Mitglied) an den Schiedsvorsitz eingeleitet.
2. Der Antrag muss hinreichend begründet sein und die Beweismittel bezeichnen.
3. Auch der Verein selbst kann – vertreten durch den vb Vorstand – Beschwerdeführer
sein.
4. Der Schiedsvorsitz informiert den vb Vorstand über den Eingang einer Beschwerde
und ggf. über deren Ablehnung oder die Eröffnung des Verfahrens.
5. Der Schiedsvorsitz vergibt Chiffren für vorgelegte Beschwerden und Verfahren zum
Zwecke ihrer Anonymisierung. Auf dieser Basis führt der Vorstand in Abstimmung
mit dem Schiedsvorsitz eine anonymisierte Status-Liste über Beschwerden und
den Fortgang von Schieds- und Ausschlussverfahren.
6. Der Schiedsvorsitz kann eine Beschwerde als unbegründet verwerfen, wenn die in
ihr behaupteten Tatsachen – ihre Wahrheit unterstellt – Sanktionen offensichtlich
nicht rechtfertigen würden.
§ 6 Schriftliches Vorverfahren
1. Wird eine Beschwerde der Schiedskommission zugeleitet, so hat der Schiedsvor-
sitz die Aufgabe, nach Feststellung der Schlüssigkeit des Vorbringens die erforder-
lichen Ermittlungen anzustellen. Dabei hat der Schiedsvorsitz insbesondere Be-
schuldigte schriftlich zur Sache zu hören sowie alle im Verhältnis zur Sache ange-
messenen, belastenden wie entlastenden Beweise zu erheben, soweit dies auf
schriftlichem Wege möglich ist. Der Schiedsvorsitz kann die Ermittlungen ganz oder
teilweise den Beisitzenden übertragen. Besteht hinreichender Grund zu der An-
nahme, dass ohne Durchführung des formellen Verfahrens ein gütlicher Ausgleich
zwischen den Beteiligten möglich ist, kann der Schiedsvorsitz zu diesem Zweck
einen Termin zur Anhörung beider Beteiligter anberaumen.
2. Steht nach Durchführung der Schlüssigkeitsprüfung bzw. der schriftlichen Ermitt-
lungen zur Überzeugung der Schiedskommission fest, dass die Beschwerde unbe-
gründet ist und Sanktionen gegen das beschuldigte Mitglied demzufolge nicht in
Betracht kommen, stellt der Schiedsvorsitz das Verfahren ein und teilt dies den
Beteiligten in begründeter Form mit.
Eine Anfechtung der Entscheidung ist nicht möglich. Die Kommission unterrichtet
die Mitgliederversammlung über die Verfahrenseinstellung, soweit Beschuldigte
dies verlangen.22
3. Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich in angemessener Frist schriftlich
zur Sache zu äußern.
§ 7 Mündliche Verhandlung
1. In anderen als den in § 6.2 genannten Fällen bestimmt der Schiedsvorsitz im Be-
nehmen mit den Beisitzenden Termin und Ort der mündlichen Anhörung Beschul-
digter.
2. Die Verhandlung ist vom Schiedsvorsitz so weit vorzubereiten, dass die Kommis-
sion möglichst nach der Sitzung abschließend entscheiden kann. Gegebenenfalls
sind Beschwerdeführende, Zeugen, Sachverständige oder sonstige Beteiligte zu
laden. Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass auch in ihrer
Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
3. Die Verhandlungen werden vom Schiedsvorsitz geleitet; sie sind nicht öffentlich.
§ 8 Ergebnisse des Verfahrens
1. Steht nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls Beweis-
aufnahme zur Überzeugung der Kommission fest, dass die Beschwerde unbegrün-
det ist und Sanktionen gegen Beschuldigte nicht in Betracht kommen, findet § 6.2
entsprechende Anwendung, die Entscheidung trifft in diesem Fall die Kommission.
Andernfalls empfiehlt die Schiedskommission geeignete Maßnahmen, die sowohl
dem Schutz der Betroffenen und gegebenenfalls der Wiederherstellung der profes-
sionellen Kompetenz des beschuldigten Mitglieds dienen sollen.
Die Schiedskommission kann dem beschuldigten Mitglied darüber hinaus Auflagen
erteilen, wie z.B. Supervision oder Selbsterfahrung in Anspruch zu nehmen. Wei-
tere Maßnahmen sind z.B. die Enthebung von Ämtern, die Enthebung von Lehr-
und Ausbildungsfunktionen, oder das einstweilige oder befristete Ruhen der Mit-
gliedschaft. In minder schweren Fällen kann die Schiedskommission auch eine for-
melle Rüge gegen das beschuldigte Mitglied aussprechen.
3. Verbieten sich wegen der Schwere der Verfehlungen Sanktionen der unter 2. ge-
nannten Art, empfiehlt die Schiedskommission den Ausschluss des Mitglieds.
4. Erscheinen Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Ent-
schuldigung nicht zu der Anhörung, kann die Schiedskommission deren Aus-
schluss empfehlen. Beschuldigte sind in der Ladung auf diese Rechtsfolgen hinzu-
weisen.23
5. Die Ergebnisse und Empfehlungen einer Schiedskommission teilt der Schiedsvor-
sitz in schriftlich begründeter Form den beteiligten Parteien und dem vb Vorstand
mit.
6. Über die konkrete Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen entscheidet der vb
Vorstand. Die Durchführung des Beschlusses und die Erfüllung erteilter Auflagen
werden vom vb Vorstand überwacht.
7. Reichen die Begründungen der Schiedskommission für eine Entscheidung des Ver-
tretungsberechtigten Vorstands oder anderer, für eine Entscheidung zuständiger
Gremien nicht aus, holt der vb Vorstand weitere Begründungen bei der Schieds-
kommission ein.
8. Erfüllt das beschuldigte Mitglied die ihm erteilten Auflagen schuldhaft nicht oder
nicht vollständig, kann der vb Vorstand eine diesbezügliche Bewertung und neue
Beschlussfassung der Schiedskommission veranlassen oder den Ausschluss des
Mitglieds empfehlen.
§ 9 Rücknahme der Beschwerde
Wenn Beschwerdeführende die Beschwerde zurückziehen, entscheidet die
Schiedskommission unter sorgfältiger Abwägung und Wahrung der Interessen so-
wie der Schutzbedürftigkeit aller Verfahrensbeteiligten über die Fortführung oder
Beendigung des Verfahrens.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Empfiehlt die Schiedskommission oder der vb Vorstand (gem. § 8 Absatz 3 und 8)
den Ausschluss des beschuldigten Mitglieds, so ist die Ausschlussempfehlung in
der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung anzukündigen. Der Name des
beschuldigten Mitglieds ist in der Tagesordnung zu benennen.
2. In der Mitgliederversammlung sind die tragenden Gründe der Beschlussempfeh-
lung, beschränkt auf das für die Entscheidung der Mitglieder unbedingt erforderli-
che Maß, vom vb Vorstand oder vom Schiedsvorsitz darzustellen. Das beschuldigte
Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der Tagesordnung zur Sache zu äußern.
3. Die Mitgliederversammlung kann die Sache zur erneuten Verhandlung an die
Schiedskommission zurückverweisen.24
4. Das Ergebnis der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist dem beschul-
digten Mitglied unter Angabe der Gründe vom vb Vorstand des FPI schriftlich mit-
zuteilen.
§ 11 Vorläufige Maßnahmen
1. Der vb Vorstand kann auf Anregung des Schiedsvorsitzes einer in einem Schieds-
verfahren beschuldigten Person die Lehr- und Ausbildungsbefugnis (als Dozent,
als Supervisor, Lehrtherapeut und Lehranalytiker) mit sofortiger Wirkung vorläufig
entziehen, soweit dies zum Schutz von Patienten, AT und WT erforderlich ist.
2. Die unter 1. beschriebene Befugnis steht dem vb Vorstand auch zu, wenn gegen
die betroffene Person ein Schieds- und Ausschlussverfahren bei einem einschlä-
gigen Berufsverband für Psychotherapeuten, Ärzte oder Psychologen (z. B.
DGPT, DPV) anhängig ist. Gleiches gilt in Bezug auf Verfahren, die gegen die
betroffene Person wegen Verletzung der Berufsordnung bei den zuständigen
Kammern anhängig sind.
§ 12 Allgemeines
1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Rahmen dieser Schieds- und
Ausschlussordnung jeweils mit Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mit-
glieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.
2. Beschwerdeführende und Beschuldigte können in jeder Lage des Verfahrens auf
eigene Kosten von ihnen Bevollmächtigte, die entweder Mitglied des FPI oder
Rechtsbeistand sein müssen, hinzuziehen.
3. Mit Ausnahme von Beschuldigten und Beschwerdeführenden unterliegen sämtliche
Beteiligte bezüglich der ihnen im Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen, Äu-
ßerungen und Abstimmungsergebnisse der unbedingten Schweigepflicht. Im Falle
des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung bezieht sich die Schweige-
pflicht nicht auf die Tatsache des Ausschlusses und dessen offizielle Gründe.
4. Ist gegen Beschuldigte bereits ein straf- bzw. kammerrechtliches Ermittlungsver-
fahren eingeleitet worden oder wird ein derartiges Verfahren im Laufe eines
Schieds- und Ausschlussverfahrens eingeleitet, kann der Schiedsvorsitz das
Schieds- und Ausschlussverfahren bis zur Beendigung jener Verfahren aussetzen.
Freispruch oder Verfahrenseinstellung im straf- bzw. kammerrechtlichen Verfahren25
hindern die Einleitung bzw. Fortführung des Schieds- und Ausschlussverfahrens
nicht.
Für die Entscheidung im Schieds- und Ausschlussverfahren werden die tatsächli-
chen Feststellungen der straf- bzw. kammerrechtlichen Entscheidung bindend, so-
fern sie gegenüber dem Schiedsvorsitz vor der Entscheidung der Schiedskommis-
sion urkundlich belegt werden.
5. Notwendige Kosten für das Verfahren durch Schiedskommission und Schiedsvor-
sitz trägt das FPI. Auslagen der Beschwerdeführenden und Beschuldigten werden
nicht erstattet.