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Satzung des Frankfurter Psychoanalytischen Instituts

FRANKFURTER PSYCHOANALYTISCHES INSTITUT e.V.

INSTITUT DER DEUTSCHEN PSYCHOANALYTISCHEN VEREINIGUNG

(Zweig der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung) e. V.

Satzung

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen "Frankfurter Psychoanalytisches Institut e.V. Institut der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (Zweig der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung) e. V."

§ 2 Sitz
Sitz des Vereins ist Frankfurt/Main.

§ 3 Zweck
Zweck des Vereins

(1) ist die die Förderung der Volks- und Berufsbildung.

(2) ist die Pflege, Weiterentwicklung und Verbreitung der von Sigmund Freud begründeten Wissenschaft der Psychoanalyse und aller ihrer Anwendungen.

(3) ist die nach den Richtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung und in Übereinstimmung mit deren Ausbildungsausschuss durchzuführende Ausbildung zum Psychoanalytiker.

(4) ist die Weiterbildung von Ärzten zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse und/oder fachgebundene Psychotherapie gemäß den entsprechenden Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammer Hessen sowie die Ausbildung von Diplom-Psychologen zu Psychologischen Psychotherapeuten in Analytischer Psychotherapie und/oder Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz. Den genannten Berufsgruppen soll damit der Erwerb der Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften ermöglicht werden.

(5) ist die wissenschaftliche Fortbildung seiner Mitglieder und die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten.

(6) die Mitarbeit bei der Ausbildung zum analytischen Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeuten des Instituts für analytische Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapie in Hessen e.V.

(7) sind öffentliche, auch auf andere Berufsgruppen bezogene Vorträge, Supervisions- u. Beratungsmöglichkeiten bei Fragen, die das öffentliche Gesundheitswesen im Psychotherapeutischen Bereich und das gesellschaftliche Zusammenleben betreffen.

§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands und von diesem beauftragte Mitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit im Interesse des Vereins (§ 3), mittels Rechnung ausgewiesen, erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können Personen werden, die eine abgeschlossene psychoanalytische Ausbildung im Sinne der Richtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung haben und Mitglieder dieser Vereinigung geworden sind. Über den schriftlichen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes.

(2) Affiliierte Mitglieder des Vereins können Personen werden, die eine auf psychoanalytischen Grundsätzen beruhende Ausbildung abgeschlossen haben, welche in wesentlichen Bestandteilen einer Ausbildung nach den DPV - Richtlinien adäquat ist.

(3) Assoziierte Mitglieder des Vereins können Personen werden, die den Ausbildungsgang Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie am FPI oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben.

(4) Ständige Gäste des Vereins können Personen werden, die aufgrund ihrer praktischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 der Satzung wirken.

(5) Personen, die sich um die Psychoanalyse besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

(6) Über die Aufnahme der affiliierten u. assoziierten Mitglieder, sowie der ständigen Gäste ent- scheidet die Mitgliederversammlung nach Prüfung der Voraussetzungen durch den Vorstand.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt bei gröblichem Verstoß gegen die Interessen des Vereins insbesondere gegen dessen Satzung sowie gegen die ethischen Richtlinien der Berufsordnungen.

§ 6 Angehörige
Angehörige des Vereins sind die Ausbildungsteilnehmer und Ausbildungskandidaten, deren Status durch die Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung geregelt wird, sowie die Ausbildungsteilnehmer des Ausbildungsganges Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie am Frankfurter Psychoanalytischen Institut.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Ausbildungsausschüsse,
4. der Fortbildungsausschuss,
5. der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit,
weitere Ausschüsse können bei Bedarf von der Mitgliederversammlung eingerichtet werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Frankfurter Psychoanalytischen Instituts

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

1. die Wahl und Entlastung des Vorstands.
2. die Wahl des Vertreters des öAA und seines Stellvertreters für den zAA
3. Vorschläge zur Beauftragung von neuen Lehranalytikern durch den zentralen Ausbildungsausschuss und den Gesamtvorstand der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung. Die Bewerbungen werden vom Ausbildungsausschuss geprüft und der Mitgliederversammlung zugeleitet.
4. die Vorschläge zur Nominierung eines Vertreters des Vereins für den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e. V.
5. die Vorschläge zur Nominierung von Vertretern des Vereins in fach- und berufspolitischen Gremien
6. Satzungsänderungen.
7. Ausbildungsangelegenheiten, soweit diese nicht - bei der psychoanalytischen Ausbildung durch die Satzung und die Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung sowie durch die Beschlüsse des zentralen Ausbildungsausschusses der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung, - bei der Weiterbildung von Ärzten zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse durch die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen, - bei der Ausbildung von Diplom-Psychologen zu Psychologischen Psychotherapeuten durch das Psychotherapeutengesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, - beim Erwerb der Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch die dafür geltenden Rechtsvorschriften geregelt sind.
8. Fortbildungs- und Forschungsfragen,
9. die Einrichtung von Ausschüssen,
10. die Beitragshöhe,
11. den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan und besondere Ausgaben,
12. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. - Stimmrecht für Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern haben Mitglieder, - Stimmrecht für Aufnahme und Ausschluss von affiliierten Mitgliedern haben Mitglieder und affiliierte Mitglieder, - Stimmrecht für Aufnahme und Ausschluss von assoziierten Mitgliedern haben Mitglieder, affiliierte Mitglieder und assoziierte Mitglieder,- Stimmrecht für Aufnahme und Ausschluss von ständigen Gästen und Ehrenmitgliedern haben Mitglieder, affiliierte Mitglieder und assoziierte Mitglieder,
13. die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Angabe der Tagesordnung mindestens zweimal jährlich schriftlich oder per E-Mail einberufen und zwar in der Regel mindestens sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung.

(3) Der Vorstand kann von sich aus jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

(5) In einem besonders begründeten Ausnahmefall (z.B. Pandemie, Naturkatastrophe, Terroranschlag), wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitgliederversammlung vor Ort nicht möglich oder vertretbar ist, kann die Mitgliederversammlung, auch wenn dazu bereits eingeladen wurde, im Wege der elektronischen Kommunikation (digitale Mitgliederversammlung) durchgeführt werden. Die Feststellung eines besonders zu begründenden Ausnahmefalles erfolgt durch Beschluss des Vorstands.: Die Tagesordnung ist den Mitgliedern 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

Der Vorstand hat für die digitale Mitgliederversammlung (online-Mitgliederversammlung) einen technischen Weg zu wählen, der den Mitgliedern eine Teilnahme mit üblicher IT-Ausstattung ermöglicht. Die digitale Mitgliederversammlung findet im Wege der Bild- und Tonübertragung statt, die teilnehmende Mitglieder müssen sich identifizieren. Die Zugangsberechtigung wird den Mitgliedern von der Geschäftsstelle des Instituts per E- Mail spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung übersandt. Die Mitglieder dürfen sie keinem Dritten zugänglich machen.

Bei einer digitalen Mitgliederversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung

entsprechend Anwendung.

(6) Bei Abstimmungen zu § 8 (1) 2, 3, 7, 13 sind die affiliierten und assoziierten Mitglieder nicht stimmberechtigt. Die affiliierten und assoziierten Mitglieder haben in Ausbildungsfragen Stimmrecht, soweit es Angelegenheiten des eigenständigen Ausbildungsganges Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie betrifft und diese nicht durch das Psychotherapeutengesetz und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geregelt sind. Ständige Gäste haben kein Stimmrecht.

(7) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit die Satzung nichts anderes vorsieht; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(8) Über Satzungsänderungen und Ausschlüsse von Mitgliedern (Mitglieder, affiliierte Mitglieder, assoziierte Mitglieder, ständige Gäste) beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, wobei die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so wird binnen vier Wochen eine weitere Versammlung einberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

(9) Für die Wahl eines Ehrenmitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(10) Die Mitgliederversammlung nimmt einmal jährlich die Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden des Vorstandes, des Schatzmeisters sowie der Ausschüsse entgegen.

(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das allen Mitgliedern (Mitglieder, affiliierte Mitglieder, assoziierte Mitglieder, ständige Gäste) zugeleitet wird. Die Protokollniederschrift ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus

1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. den Vertretern der Ausbildungsausschüsse,
5. dem Vertreter des Fortbildungsausschusses,
6. dem Vertreter des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit,
7. dem Vertreter des Vereins in der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V.
In der Regel sollen mindestens zwei Lehranalytiker dem Vorstand angehören. Der Vorstand hat die Möglichkeit zu bestimmten Fragen weitere Mitglieder zu kooptieren.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl gewählt. Dafür wählbar sind nur Mitglieder des FPI/der DPV.

(3) Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung (Vorstand gemäß § 26 BGB) wird wahrgenommen vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister und zwar jeweils einzeln.

(5) Der Vorstand prüft und beschließt, inwieweit die in § 5 geforderten Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft vorliegen.

§ 10 Der Ausbildungsausschuss für die psychoanalytische Ausbildung
(1) Der Ausbildungsausschuss besteht aus den Lehranalytikern des Frankfurter Psychoanalytischen Instituts.

(2) Der Ausbildungsausschuss ist für die gesamte psychoanalytische Ausbildung verantwortlich in Übereinstimmung mit den Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung, bei der Weiterbildung von Ärzten zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse und von Diplom-Psychologen zum Erwerb der Berechtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Der Ausbildungsausschuss wird erweitert durch vier von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte kooptierte Mitglieder. Ist der Vorsitzende des Vorstandes kein Lehranalytiker, gehört auch er dem Ausbildungsausschuss an, ebenso der Leiter der Ambulanz.

(4) Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Ausbildungsausschusses werden Ausbildungsangelegenheiten, soweit sie nicht bei der psychoanalytischen Ausbildung durch die Satzung und die Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung sowie durch die Beschlüsse des zentralen Ausbildungsausschusses der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung, bei der Weiterbildung von Ärzten zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse und von Diplom-Psychologen zum Erwerb der Berechtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung durch die dafür geltenden Rechtsvorschriften geregelt sind, in der Mitgliederversammlung diskutiert und beschlossen. Hierzu bereitet der Ausbildungsausschuss die Vorlagen vor.

(5) Der Ausbildungsausschuss gibt sich eine Arbeitsordnung.

§ 11 Der Ausbildungsausschuss für die tiefenpsychologisch fundierte Ausbildung
(1) Organisation und Leitung des Ausbildungsganges Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie obliegen dem Ausbildungsausschuss TfP.

(2) Die mindestens fünf Mitglieder des Ausbildungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung des FPI gewählt.

(3) Der Ausbildungsausschuss TfP verabschiedet eine Ausbildungsordnung für den Ausbildungsgang TfP am FPI, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(4) Der Ausschuss schlägt der Mitgliederversammlung eines seiner Mitglieder zur Wahl in den Vorstand des FPI vor.

§ 12 Der Fortbildungsausschuss
(1) berät den Vorstand, macht Vorschläge und organisiert wissenschaftliche Veranstaltungen, Vorträge und Arbeitsgruppen für die Mitglieder und fördert bei Bedarf in Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsausschuss die Bildung von postgradualen Arbeitsgruppen.

(2) Mitglieder, affiliierte und assoziierte Mitglieder, ständige Gäste und Vereinsangehörige können im Ausschuss tätig sein.

§ 13 Der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
(1) berät den Vorstand, macht Vorschläge und organisiert Kontakte zu Einrichtungen des öffentlichen Lebens (Gesundheitswesen, Verbände, Ausbildungsinstitutionen u.a.) und zu den Medien.

(2) Er wirkt mit bei der Information der Mitglieder.

(3) Mitglieder, affiliierte und assoziierte Mitglieder, ständige Gäste und Vereinsangehörige können im Ausschuss tätig sein.

§ 14 Die Mittel
(1) Der Verein erwirbt seine Mittel

1. durch Beiträge und Umlagen,
2. durch Spenden,
3. durch Zuschüsse,
4. durch sonstige Einnahmen.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Die Verwendung der Mittel erfolgt durch den Vorstand gemäß § 3 und 4 der Satzung.

(4) Für die Verwendung von Spenden können auf Antrag des Spenders oder des Vorstands von der Mitgliederversammlung eigene Organe gebildet werden.

§ 15 Verlust der Mitgliedschaft und des Angehörigenstatus
(1) Der Verlust der Mitgliedschaft und des Angehörigenstatus erfolgt durch Austritt oder Ausschluss; die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz dreifacher Aufforderung ohne Angabe von Gründen ein Jahr lang nicht gezahlt worden ist.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres und muss mindestens drei Monate vorher erklärt werden.

(3) Der Ausschluss erfolgt gemäß § 8 (7).

(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die entsprechende Mitgliedschaft in der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung oder in der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung nicht mehr besteht. Der Angehörigenstatus ist an den Teilnehmer- oder Kandidatenstatus in der psychoanalytischen oder tiefenpsychologisch fundierten Ausbildung gebunden und endet mit dem Verlust oder der Beendigung dieses Status.

§ 16 Geschäftsordnung
Durch die Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht festgelegte Vorgänge werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Sigmund-Freud-Stiftung Frankfurt/Main oder an die Deutsche Psychoanalytische Vereinigung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 18 Übergangsbestimmung
Für den Fall der Beanstandung von Satzungsbestandteilen durch das Registergericht oder durch das Finanzamt für Körperschaften wird der BGB-Vorstand ermächtigt, die verlangten Satzungs-änderungen vorzunehmen.

Frankfurt am Main, den 29.03.2022