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Satzung des Frankfurter Psychoanalytischen Instituts

Letzte Satzungsänderung vom 08.11.2022

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen "Frankfurter Psychoanalytisches Institut e.V. Institut der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (Zweig der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung) e. V."

§ 2 Sitz

Sitz des Vereins ist Frankfurt/Main.

§ 3 Zweck

Zweck des Vereins

(1) ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung.

(2) ist die Pflege, Weiterentwicklung und Verbreitung der von Sigmund Freud begründeten Wissenschaft der Psychoanalyse und aller ihrer Anwendungen.

(3) ist die nach den Richtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung und in Übereinstimmung mit deren Ausbildungsausschuss durchzuführende Ausbildung zum Psychoanalytiker.

(4) ist die Weiterbildung von Ärzten[1] zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse und/oder fachgebundene Psychotherapie gemäß den entsprechenden Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammer Hessen sowie die Ausbildung von Studienabsolventen der Psychologie (Dipl.-Psych., M.SC. oder vergleichbare Abschlüsse) zu Psychologischen Psychotherapeuten in Analytischer Psychotherapie und/oder Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz. Den genannten Berufsgruppen soll damit der Erwerb der Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften ermöglicht werden.

(5) ist die wissenschaftliche Fortbildung seiner Mitglieder und die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten.

(6) die Mitarbeit bei der Ausbildung zum analytischen Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeuten des Instituts für analytische Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapie in Hessen e.V.

(7) sind öffentliche, auch auf andere Berufsgruppen bezogene Vorträge, Supervisions- u. Beratungsmöglichkeiten bei Fragen, die das öffentliche Gesundheitswesen im Psychotherapeutischen Bereich und das gesellschaftliche Zusammenleben betreffen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands und von diesem beauftragte Mitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit im Interesse des Vereins (§ 3), mittels Rechnung ausgewiesen, erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können Personen werden, die eine abgeschlossene psychoanalytische Ausbildung im Sinne der Richtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung haben und Mitglieder dieser Vereinigung geworden sind. Über den schriftlichen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes.

(2) Affiliierte Mitglieder des Vereins können Personen werden, die eine auf psychoanalytischen Grundsätzen beruhende Ausbildung abgeschlossen haben, welche in wesentlichen Bestandteilen einer Ausbildung nach den DPV - Richtlinien adäquat ist.

(3) Assoziierte Mitglieder des Vereins können Personen werden, die den Ausbildungsgang Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie am FPI oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben.

(4) Ständige Gäste des Vereins können Personen werden, die aufgrund ihrer praktischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 der Satzung wirken.

(5) Personen, die sich um die Psychoanalyse besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

(6) Über die Aufnahme der affiliierten u. assoziierten Mitglieder, sowie der ständigen Gäste entscheidet die Mitgliederversammlung nach Prüfung der Voraussetzungen durch den Vorstand.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt bei gröblichem Verstoß gegen die Interessen des Vereins, insbesondere bei Verstoß gegen dessen Satzung und gegen die Ethikleitlinien des Vereins (siehe Anhang 1). Die Ethikleitlinien ergänzen die Satzung und sind Satzungsbestandteil.

Außerdem rechtfertigt auch ein schwerer Verstoß gegen die ethischen Richtlinien der Berufsordnungen der Landesärztekammer bzw. der Landespsychotherapeutenkammer, welcher das betreffende Mitglied angehört, den Ausschluss. Bei Verstößen, insbesondere bei groben Verstößen, wird die zuständige Kammer informiert; dies gilt auch dann, wenn das Mitglied aus dem FPI ausgetreten ist.

(8) Der Ausschluss aus dem Verein (siehe Absatz 7) erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. In minderschweren Fällen kann die Mitgliederversammlung das einstweilige oder befristete Ruhen der Mitgliedschaft beschließen.

(9) Der vertretungsberechtigte (VB-) Vorstand[2] kann auf Empfehlung der Schiedskommission des FPI oder der Schiedsorgane der DPV und/oder der DGPT dem Mitglied Auflagen machen, die sowohl dem Schutz der von dem ethischen Verstoß Betroffenen als auch gegebenenfalls der Wiederherstellung der professionellen Kompetenz des Mitglieds entsprechend den Ethikleitlinien dienen sollen.

Auch vorläufige Maßnahmen des VB-Vorstands sind mit sofortiger Wirkung auf Anregung des Schiedsvorsitzes möglich, soweit dies zum Schutz von Patienten sowie Aus- und Weiterbildungsteilnehmern erforderlich ist.

(10) Die Schiedskommission kann dem beschuldigten Mitglied Auflagen machen, wie z.B. Supervision oder Selbsterfahrung in Anspruch zu nehmen. Weitere Maßnahmen sind z.B. die Enthebung von Ämtern und die Enthebung von Lehr- und Ausbildungsfunktionen im Institut. In minderschweren Fällen kann die Schiedskommission auch eine formelle Rüge gegen das beschuldigte Mitglied aussprechen.

Einzelheiten des Verfahrens regelt die Schieds- und Ausschlussordnung des Vereins (siehe Anhang, Abschnitt II der Ethikleitlinien des Vereins).

§ 6 Angehörige

Angehörige des Vereins sind die Ausbildungsteilnehmer und Ausbildungskandidaten, deren Status durch die Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung geregelt wird, sowie die Ausbildungsteilnehmer des Ausbildungsganges Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie am Frankfurter Psychoanalytischen Institut.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand, 
  3. die Ausbildungsausschüsse
  4. der Fortbildungsausschuss,
  5. der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit,
  6. weitere Ausschüsse können bei Bedarf von der Mitgliederversammlung eingerichtet werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Frankfurter Psychoanalytischen Instituts

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

1. die Wahl und Entlastung des Vorstands.

2. die Wahl des Vertreters des öAA und des Stellvertreters für den zAA.

3. Vorschläge zur Beauftragung von neuen Lehranalytikern durch den zentralen Ausbildungsausschuss und den Gesamtvorstand der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung. Die Bewerbungen werden vom Ausbildungsausschuss (öAA) geprüft und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.

4. die Vorschläge zur Nominierung eines Vertreters des Vereins für den Beirat der Institute der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e. V. (DGPT).

5. die Vorschläge zur Nominierung von Vertretern des Vereins in fach- und berufspolitischen Gremien.

6. Satzungsänderungen.

7. Ausbildungsangelegenheiten, soweit diese nicht - bei der psychoanalytischen Ausbildung durch die Satzung und die Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung sowie durch die Beschlüsse des zentralen Ausbildungsausschusses der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung - bei der Weiterbildung von Ärzten zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse durch die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen - bei der Ausbildung von Studienabsolventen der  Psychologie (Dipl.-Psych., M.SC. oder vergleichbare Abschlüsse) zu Psychologischen Psychotherapeuten durch das Psychotherapeutengesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - beim Erwerb der Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch die dafür geltenden Rechtsvorschriften geregelt sind.

8. Fortbildungs- und Forschungsfragen.

9. die Einrichtung von Ausschüssen.

10. die Beitragshöhe.

11. den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan und besondere Ausgaben.

12. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. - Stimmrecht für Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern haben Mitglieder, - Stimmrecht für Aufnahme und Ausschluss von affiliierten Mitgliedern haben Mitglieder und affiliierte Mitglieder, - Stimmrecht für Aufnahme und Ausschluss von assoziierten Mitgliedern haben Mitglieder, affiliierte Mitglieder und assoziierte Mitglieder, - Stimmrecht für Aufnahme und Ausschluss von ständigen Gästen und Ehrenmitgliedern haben Mitglieder, affiliierte Mitglieder und assoziierte Mitglieder.

13. die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Angabe der Tagesordnung mindestens zweimal jährlich schriftlich oder per E-Mail einberufen und zwar in der Regel mindestens sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung.

(3) Der Vorstand kann von sich aus jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

(5) In einem besonders begründeten Ausnahmefall (z.B. Pandemie, Naturkatastrophe, Terroranschlag), wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitgliederversammlung vor Ort nicht möglich oder vertretbar ist, kann die Mitgliederversammlung, auch wenn dazu bereits eingeladen wurde, im Wege der elektronischen Kommunikation (digitale Mitgliederversammlung) durchgeführt werden. Die Feststellung eines besonders zu begründenden Ausnahmefalles erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

Der Vorstand hat für die digitale Mitgliederversammlung (online-Mitgliederversammlung) einen technischen Weg zu wählen, der den Mitgliedern eine Teilnahme mit üblicher IT-Ausstattung ermöglicht. Die digitale Mitgliederversammlung findet im Wege der Bild- und Tonübertragung statt, die teilnehmende Mitglieder müssen sich identifizieren. Die Zugangsberechtigung wird den Mitgliedern von der Geschäftsstelle des Instituts per E- Mail spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung übersandt. Die Mitglieder dürfen sie keinem Dritten zugänglich machen.

Bei einer digitalen Mitgliederversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung entsprechend Anwendung.

(6) Bei Abstimmungen zu § 8 (1) 2, 3, 7, 13 sind die affiliierten und assoziierten Mitglieder nicht stimmberechtigt. Die affiliierten und assoziierten Mitglieder haben in Ausbildungsfragen Stimmrecht, soweit es Angelegenheiten des eigenständigen Ausbildungsganges Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie betrifft und diese nicht durch das Psychotherapeutengesetz und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geregelt sind. Ständige Gäste haben kein Stimmrecht.

(7) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(8) Über Satzungsänderungen und Ausschlüsse von Mitgliedern (Mitglieder, affiliierte Mitglieder, assoziierte Mitglieder, ständige Gäste) beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, wobei die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so wird binnen vier Wochen eine weitere Versammlung einberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

(9) Für die Wahl eines Ehrenmitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(10) Die Mitgliederversammlung nimmt einmal jährlich die Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden des Vorstandes, des Schatzmeisters sowie der Ausschüsse entgegen.

(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das allen Mitgliedern (Mitglieder, affiliierte Mitglieder, assoziierte Mitglieder, ständige Gäste) zugeleitet wird. Die Protokollniederschrift ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. dem Vorsitzenden,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Schatzmeister,

4. den Vertretern der Ausbildungsausschüsse,

5. dem Vertreter des Fortbildungsausschusses,

6. dem Vertreter des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit,

7. dem Vertreter des Vereins in der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V.

In der Regel sollen mindestens zwei Lehranalytiker dem Vorstand angehören. Der Vorstand hat die Möglichkeit, zu bestimmten Fragen weitere Mitglieder zu kooptieren.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl gewählt. Dafür wählbar sind nur Mitglieder des FPI/der DPV.

(3) Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung (Vorstand gemäß § 26 BGB) wird wahrgenommen vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, und zwar jeweils einzeln.

(5) Der Vorstand prüft und beschließt, inwieweit die in § 5 geforderten Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft vorliegen.

§ 10 Der Ausbildungsausschuss für die psychoanalytische Ausbildung

(1) Der Ausbildungsausschuss besteht aus den Lehranalytikern des Frankfurter Psychoanalytischen Instituts.

(2) Der Ausbildungsausschuss ist für die gesamte psychoanalytische Ausbildung verantwortlich in Übereinstimmung mit den Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung, bei der Weiterbildung von Ärzten zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse und von Diplom-Psychologen zum Erwerb der Berechtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Der Ausbildungsausschuss wird erweitert durch vier von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte kooptierte Mitglieder. Ist der Vorsitzende des Vorstandes kein Lehranalytiker, gehört auch er dem Ausbildungsausschuss an, ebenso der Leiter der Ambulanz.

(4) Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Ausbildungsausschusses werden Ausbildungsangelegenheiten, soweit sie nicht bei der psychoanalytischen Ausbildung durch die Satzung und die Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung sowie durch die Beschlüsse des zentralen Ausbildungsausschusses der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung, bei der Weiterbildung von Ärzten zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse und von Studienabsolventen der  Psychologie (Dipl.-Psych., M.SC. oder vergleichbare Abschlüsse) zum Erwerb der Berechtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung durch die dafür geltenden Rechtsvorschriften geregelt sind, in der Mitgliederversammlung diskutiert und beschlossen. Hierzu bereitet der Ausbildungsausschuss die Vorlagen vor.

(5) Der Ausbildungsausschuss gibt sich eine Arbeitsordnung.

§ 11 Der Ausbildungsausschuss für die tiefenpsychologisch fundierte Ausbildung

(1) Organisation und Leitung des Ausbildungsganges Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie obliegen dem Ausbildungsausschuss TfP.

(2) Die mindestens fünf Mitglieder des Ausbildungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung des FPI gewählt.

(3) Der Ausbildungsausschuss TfP verabschiedet eine Ausbildungsordnung für den Ausbildungsgang TfP am FPI, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 

(4) Der Ausschuss schlägt der Mitgliederversammlung eines seiner Mitglieder zur Wahl in den Vorstand des FPI vor.

§ 12 Der Fortbildungsausschuss

(1) berät den Vorstand, macht Vorschläge und organisiert wissenschaftliche Veranstaltungen, Vorträge und Arbeitsgruppen für die Mitglieder und fördert bei Bedarf in Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsausschuss die Bildung von postgradualen Arbeitsgruppen.

(2) Mitglieder, affiliierte und assoziierte Mitglieder, ständige Gäste und Vereinsangehörige können im Ausschuss tätig sein.

§ 13 Der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

(1) berät den Vorstand, macht Vorschläge und organisiert Kontakte zu Einrichtungen des öffentlichen Lebens (Gesundheitswesen, Verbände, Ausbildungsinstitutionen u.a.) und zu den Medien.

(2) Er wirkt mit bei der Information der Mitglieder.

(3) Mitglieder, affiliierte und assoziierte Mitglieder, ständige Gäste und Vereinsangehörige können im Ausschuss tätig sein.

§ 14 Die Mittel

(1) Der Verein erwirbt seine Mittel

1. durch Beiträge und Umlagen,

2. durch Spenden,

3. durch Zuschüsse,

4. durch sonstige Einnahmen.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Die Verwendung der Mittel erfolgt durch den Vorstand gemäß § 3 und § 4 der Satzung.

(4) Für die Verwendung von Spenden können auf Antrag des Spenders oder des Vorstands von der Mitgliederversammlung eigene Organe gebildet werden. 

§ 15 Verlust der Mitgliedschaft und des Angehörigenstatus

(1) Der Verlust der Mitgliedschaft und des Angehörigenstatus erfolgt durch Austritt oder Ausschluss; die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz dreifacher Aufforderung ohne Angabe von Gründen ein Jahr lang nicht gezahlt worden ist.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres und muss mindestens drei Monate vorher erklärt werden.

(3) Der Ausschluss erfolgt gemäß § 8 (7).

(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die entsprechende Mitgliedschaft in der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung oder in der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung nicht mehr besteht. Der Angehörigenstatus ist an den Teilnehmer- oder Kandidatenstatus in der psychoanalytischen oder tiefenpsychologisch fundierten Ausbildung gebunden und endet automatisch mit der Beendigung dieses Status.

§ 16 Geschäftsordnung

Durch die Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht festgelegte Vorgänge werden durch eine Geschäftsordnung geregelt. 

§ 17 Berufsethik FPI

(1) Die Regelung der berufsethischen Fragen und Problemstellungen erfolgt in enger Anlehnung an die Inhalte und Bestimmungen der „Psychoanalytischen Berufsethik“ der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV) und der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT) und ist in Anhang 1 als Ethikleitlinien dieser Satzung aufgeführt. Sie gilt für alle Mitglieder, affiliierten Mitglieder, assoziierten Mitglieder sowie für alle Angehörigen (s. § 6) und die Ständigen Gäste des Frankfurter Psychoanalytischen Instituts (FPI).

(2) Organe sind das Vertrauensleutegremium, die Schiedsleute und die Schiedskommission.

(3) Empfehlungen des Ermittlungsausschusses der DPV und der Schiedskommission der DGPT werden vom FPI übernommen, vom VB-Vorstand umgesetzt und im Falle der Empfehlung eines Ausschlusses der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.

§ 18 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Sigmund-Freud-Stiftung Frankfurt/Main oder an die Deutsche Psychoanalytische Vereinigung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 19 Übergangsbestimmung

Für den Fall der Beanstandung von Satzungsbestandteilen durch das Registergericht oder durch das Finanzamt für Körperschaften wird der VB-Vorstand ermächtigt, die verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen.

Frankfurt am Main, den 30. Oktober 2022

 

 

 

Anhang 1 zur Satzung des FPI

 

Ethikleitlinien des Frankfurter Psychoanalytischen Instituts e.V.

Präambel

Die Mitglieder (Mitglieder, assoziierte Mitglieder, affiliierte Mitglieder) und alle Teilnehmenden an den Ausbildungs- und Weiterbildungsgängen des Instituts sowie die ständigen Gäste des Frankfurter Psychoanalytischen Instituts e.V. (FPI) verpflichten sich auf die folgende Berufsethik und die daraus abgeleiteten Grundsätze und Verfahrensweisen.

Hinsichtlich ihrer humanistischen Wertvorstellungen, ihrer psychoanalytischen Prinzipien und ihrer professionellen Verpflichtungen gegenüber Patienten[3] und der Öffentlichkeit halten sie sich an die in der Deklaration der UN und die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie die im Ethikkodex der IPA formulierten Menschenrechte.

Die hier aufgeführten ethischen Grundsätze folgen in enger Anlehnung den ethischen Grundsätzen der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV), Zweig der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung, Neufassung vom 29.05.2019, und den Ethikrichtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT) vom 15.9.2017.

Ethische Grundsätze

A. Allgemeine Grundsätze

Die ethischen Grundsätze folgen den im psychoanalytischen Denken enthaltenen humanistischen Wertvorstellungen. Daraus ergeben sich ethische Verpflichtungen gegenüber Patientinnen und Kolleginnen in Behandlung, Forschung und Ausbildung wie auch gegenüber der Öffentlichkeit.

Die Grundsätze sind kontinuierlich im Hinblick auf gesellschaftliche und wissenschaftliche Entwicklungen und Erkenntnisse zu überprüfen. Sie ergänzen die Satzung des FPI und sind verbindlicher Bestandteil derselben. Sie gelten für alle Mitglieder und alle Ausbildungs- und Weiterbildungsteilnehmerinnen und –teilnehmer sowie für die ständigen Gäste des FPI. Sie ergänzen die für die einzelnen Berufsgruppen verbindlichen standesrechtlichen Berufsordnungen der Ärztekammern und Psychotherapeutenkammern. Psychoanalytikerinnen und analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapeutinnen[4] sind verpflichtet, ihr professionelles Verhalten so zu gestalten, dass die Würde und das Recht auf körperliche und psychische Integrität ihrer Patientinnen und Analysandinnen stets gewahrt bleiben. Sie beachten die besondere Schutzbedürftigkeit aller sich durch die Dynamik des Unbewussten im psychoanalytischen/psychotherapeutischen Prozess entfaltenden Formen des Erlebens und Verhaltens.

B. Spezifische Grundsätze

Die psychoanalytische/psychotherapeutische Berufspraxis basiert auf der Anwendung der psychoanalytischen Methode in verschiedenen Behandlungsverfahren. Die Verpflichtung auf die Bedingungen der psychoanalytischen Methode begründet die spezifische ethische Haltung der Psychoanalytiker und Psychotherapeuten AP und TP. Sie gewährleistet den Erhalt und die Weiterentwicklung der beruflichen Standards in Klinik, Ausbildung und Forschung, fördert die Kultur und die Wissenschaft der Psychoanalyse und prägt die verschiedenen Formen der Institutionalisierung.

Die psychoanalytische Methode ermöglicht und begrenzt zugleich eine besondere emotionale Beziehung zwischen Patienten und ihren Analytikern bzw. Psychotherapeuten AP und TP. Sie erfordert eine geschulte Wahrnehmungsfähigkeit für vorbewusste und unbewusste Prozesse in Verbindung mit einer methodisch begründeten, reflektierten Haltung und Selbstdisziplin. Kompetenz im Umgang mit den Phänomenen der Regression, des Widerstandes, der Übertragung/Gegenübertragung als den konstitutiven Arbeitsbedingungen eines psychoanalytischen/psychotherapeutischen Prozesses ist deshalb auch Voraussetzung, um der besonderen Schutzbedürftigkeit von Patienten und Ausbildungs- und Weiterbildungsteilnehmern gerecht werden zu können. Unabhängig davon, dass Psychoanalytiker und Psychotherapeuten AP und TP ein subjektiv geprägtes Methodenverständnis und eine persönliche Behandlungstechnik entwickeln, gibt es für die psychoanalytische/psychotherapeutische Berufsausübung unverzichtbare ethische Grundsätze:

1. Umgang mit Patientinnen und allen Ausbildungs- und Weiterbildungsteilnehmerinnen und –teilnehmern[5]des Instituts

- Vertraulichkeit

Alle Mitteilungen von Patientinnen und von allen AT und WT und die darin enthaltenen Informationen über sie selbst und andere sind von Psychoanalytikerinnen und Psychotherapeutinnen AP und TP vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit beinhaltet den Schutz der Patientinnen und Weiterbildungsteilnehmerinnen und den Schutz Dritter. Sie bezieht sich auch auf Supervisionen und andere Formen des kollegialen Austauschs, z.B. in Intervisionen. Dies gilt auch für die Verwendung elektronischer Medien und des Internets. Sie ist zudem auch in Bezug auf Krankheit, andere Gründe anhaltender Berufsunfähigkeit und Tod der Analytikerin bzw. der Psychotherapeutin AP und TP zu gewährleisten und gilt auch über den Tod der Patientin bzw. der AT und WT hinaus. Psychoanalytikerinnen und Psychotherapeutinnen AP und TP müssen die gesetzlichen Regelungen ihrer Berufstätigkeit kennen und respektieren.

Psychoanalytikerinnen und Psychotherapeutinnen AP und TP haben eine respektvolle Beziehung zu ihren Patientinnen und AT und WT und dürfen die suggestive Wirkung ihrer persönlichen Autorität und ihrer professionellen Kompetenz nicht missbräuchlich einsetzen, um persönliche Vorteile zu gewinnen.

- Abstinenz

Psychoanalytiker und Psychotherapeuten AP und TP bedürfen einer Kompetenz zur sicheren Einhaltung von Abstinenz in allen sprachlichen und körperlichen Äußerungen. Verbale Angriffe wie taktlose oder kränkend-entwertende Äußerungen ebenso wie körperliche Übergriffe beschädigen die psychoanalytische/psychotherapeutische Arbeit. Psychoanalytiker und Psychotherapeuten AP und TP sind verpflichtet, ihre Beziehung zu ihren Patienten und Klienten nicht zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse zu missbrauchen. Dies betrifft insbesondere die Befriedigung narzisstischer, erotischer, sexueller, finanzieller oder aggressiver Bedürfnisse. Die Verpflichtung zur Abstinenz gilt über die Beendigung der psychoanalytischen/psychotherapeutischen Arbeitsbeziehung hinaus.

- Aufklärungspflicht und Vereinbarungen

Vereinbarungen mit Patientinnen und mit AT und WT (z.B. über Zeit und Ort der Behandlung, Urlaub, Höhe des Honorars, Zahlungsmodus, Vakanzregelung ) werden zu konstitutiven Bedingungen des psychoanalytischen/psychotherapeutischen Prozesses. Sie müssen vor Beginn der Behandlung getroffen werden. Dabei sind die individuellen Lebensbedingungen zu berücksichtigen. Änderungen sind unter dem Aspekt ihrer Auswirkungen zu prüfen und rechtzeitig anzukündigen. Andere geschäftliche Vereinbarungen zwischen Psychoanalytikerin/Psychotherapeutin AP und TP und Patientin bzw. AT und WT und deren Angehörigen sind unzulässig.

- Umgang mit besonderen Situationen

Eine psychoanalytische/psychotherapeutische Behandlung kann durch eine schwere Erkrankung oder den Tod der Psychoanalytikerin bzw. der Psychotherapeutin AP und TP ein vorzeitiges Ende finden. Diesbezüglich sollte Vorsorge für eine angemessene Beratung und mögliche Weiterbehandlung getroffen werden.

- Beendigung

Die Arbeitsbeziehung ist mit Respekt vor der Autonomie des Patienten bzw. des AT und WT, wenn möglich im gegenseitigen Einvernehmen, zu beenden. Wenn sich der Psychoanalytiker bzw. der Psychotherapeut AP und TP entschließt, die Behandlung nicht fortzusetzen, muss er die Bedürfnisse des Patienten bzw. des AT und WT berücksichtigen und Fragen über alternative Behandlungs- bzw. Aus- oder Weiterbildungsmöglichkeiten beantworten sowie bei deren Umsetzung gegebenenfalls behilflich sein.

2. Psychoanalytische/psychotherapeutische Kompetenz

Psychoanalytikerinnen und Psychotherapeutinnen AP und TP brauchen eine spezifische Sensibilität für die Störbarkeit ihres seelisch-körperlichen Gleichgewichtes. Eigenverantwortlich gestaltete, die Berufspraxis begleitende und methodisch geleitete Reflexion ihrer klinischen Arbeit z.B. über Supervision und Intervision sind Voraussetzungen zum Erhalt der psychoanalytischen/psychotherapeutischen Kompetenz.

Psychoanalytikerinnen und Psychotherapeutinnen AP und TP dürfen nicht mehr praktizieren, wenn sie auf Grund von Krankheit oder Alter nicht mehr über die notwendige Kompetenz und Fähigkeit verfügen. Wenn sie Zweifel bezüglich ihrer Situation haben, sollen sie eine Kollegin ihres Vertrauens konsultieren.

3. Verantwortung gegenüber AT und WT

In der Weiterbildung begegnen sich Lehrende und Lernende mit Offenheit, Interesse, Wohlwollen, Respekt und dem Willen, die Entwicklung zum Psychoanalytiker bzw. zum Psychotherapeuten AP und TP zu fördern. In einem haltgebenden Rahmen können ein psychoanalytisches/psychotherapeutisches Verständnis wachsen und die AT und WT in der Auseinandersetzung mit anderen eine eigene Arbeitsweise entwickeln. Psychoanalytiker und Psychotherapeuten AP und TP, die in der Aus - und Weiterbildung tätig sind, müssen sich bewusst sein, dass sie sich in einer professionellen Beziehung zu den AT und WT befinden.

Die oben aufgeführten Regelungen der Berufsethik gelten auch gegenüber AT und WT. Insbesondere sind sie in Lehranalysen/Lehrtherapien zu berücksichtigen. Bei Beschädigung einer Lehranalyse/Lehrtherapie durch eine missbräuchliche Beziehung ist in der Regel eine neue Psychoanalyse bzw. Lehrtherapie angezeigt. Auch für die Supervisionsbeziehung gelten die vorstehenden Punkte, wobei der Bereich „Umgang mit Patienten“ entsprechend den Besonderheiten der Supervisionsbeziehung anzuwenden ist. Berichte und Mitteilungen von und über AT und WT sind stets vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur von den Mitgliedern benutzt werden, die im Ausbildungs- und Weiterbildungszusammenhang zuständig sind. Das Non-Reporting-System verbietet Mitteilungen aus der Lehranalyse/Lehrtherapie. Abläufe der Ausbildungen und Weiterbildungen am Institut und der Prüfungen müssen für AT und WT transparent sein.

4. Umgang mit Kolleginnen

Der Rahmen der institutionellen Zusammenarbeit ist geprägt von gebührendem persönlichem Respekt und der Anerkennung von unterschiedlichen Orientierungen zur Theorie und Behandlungstechnik. Kritik sollte mit Sorgfalt und Sachbezug erfolgen.

5. Datenschutz, Öffentlichkeit und elektronische Medien

Veröffentlichungen für die Lehre oder für wissenschaftliche Zwecke müssen mit großer Sorgfalt gehandhabt werden. Anonymisierung, Diskretion und Datenschutz sind zu beachten. Psychoanalytiker und Psychotherapeuten AP und TP müssen sich auch beim Auftreten in der Öffentlichkeit des professionellen Respekts gegenüber ihnen bekannten sowie auch persönlich unbekannten Personen bewusst sein. Auch Betroffene bzw. Beschuldigte von Straftaten, sexueller Gewalt und Missbrauch etc. haben Anspruch auf persönlichen Respekt und Achtung der Persönlichkeit bei allem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit nach Information.

Die Bestimmungen zur Vernichtung von vertraulichen Patienten- und Personalunterlagen sind sorgfältig einzuhalten und regelmäßig in Erinnerung zu rufen. Die vorstehenden Ausführungen zum Datenschutz gelten auch bei der Verwendung von elektronischen Medien und des Internets hinsichtlich der Nutzung, Speicherung und Vernichtung diesbezüglicher Informationen und Daten.

6. Die Geschäftsstelle und die Verwaltung des Instituts

Im Umgang mit Patientinnen, AT und WT haben die Mitarbeiterinnen der Geschäftstelle des Instituts besondere Diskretion zu beachten. Für die Angelegenheiten der Patientinnen, der AT und WT, der Funktionsträgerinnen und der Mitglieder gelten strenge Vertraulichkeit und Beachtung des Datenschutzes.

 

Verfahren zur Anhörung, Beratung und Hilfestellung in Fragen möglicher Überschreitungen ethischer Grenzen

I.         Vertrauensleute

1.         Zur Anhörung, Beratung und Hilfestellung in Fragen möglicher Überschreitungen ethischer Grenzen wählt die Mitgliederversammlung des FPI mindestens drei Vertrauensleute aus dem Kreis der unterschiedlichen Mitgliedschaften für einen Zeitraum von zwei Jahren, eine zweimalige Widerwahl für jeweils zwei weitere Jahre ist möglich. Die Vertrauensleute haben folgende Aufgaben:

2.         Die Mitglieder dieses Gremiums sind Ansprechpartner für alle Fragen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der Einhaltung ethischer Standards (s. Ethikrichtlinien der DPV und IPA, Ethikleitlinien der DGPT und Ethikleitlinien des FPI). Sowohl direkt Betroffene (Patienten, AT und WT und Mitglieder) als auch Dritte, die von einem möglicherweise problematischen ethischen Sachverhalt erfahren haben, können sich an eine Vertrauensperson wenden.

3.         Die Vertrauensleute hören an, klären und fördern die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführenden bzw. Ratsuchenden. In der Regel wird immer nur eine Vertrauensperson tätig. Sie kann sich mit den anderen Vertrauensleuten beraten.

4.         Die Vertrauensleute treten mindestens einmal jährlich zu einem Erfahrungsaustausch unter Wahrung der Anonymität aller Betroffenen zusammen. Sie regeln die Form ihrer Zusammenarbeit selbst.

5.         Die Vertrauensleute unterliegen der Schweigepflicht. Bei Befangenheit vermitteln sie weiter an ein anderes Mitglied des Vertrauensleutegremiums. Eine Entbindung von der Schweigepflicht muss schriftlich erfolgen. Das gilt auch für den wissenschaftlich-fachlichen Austausch der Vertrauensleute.

6.         Ein Mitglied des Gremiums ist Lehranalytiker, der jedoch keine Lehranalysen mehr durchführt. Die beiden weiteren Mitglieder des Gremiums haben keine Leitungsfunktionen im VB-Vorstand, in der Ambulanz und in den Aus- und Weiterbildungsausschüssen des FPI.

7.        Die Vertrauensleute berichten einmal jährlich in der Mitgliederversammlung über Häufigkeit und Art ihrer Inanspruchnahme unter Wahrung der Anonymität.

 

II.        Schieds- und Ausschlussordnung des FPI

§ 1 Schieds- und Ausschlussverfahren

Das Schieds- und Ausschlussverfahren am FPI wegen Verstößen gegen die Ethikleitlinien wird von einer Schiedskommission des Vereins unter Leitung eines Schiedsvorsitzes durchgeführt. Dies erfolgt dann, wenn das beschuldigte Mitglied nicht zugleich Mitglied der DPV oder der DGPT ist. Werden Schiedsverfahren bei DPV - oder DGPT-Mitgliedern notwendig, so werden diese Verfahren i.d.R. im Rahmen dieser überörtlichen Vereinigungen durchgeführt.

In anderen Fällen werden Empfehlungen des Ermittlungsausschusses der DPV und/oder der Schiedskommission der DGPT vom VB-Vorstand der Mitgliederversammlung direkt zur Abstimmung vorgelegt. Die Durchführung eines erneuten Schiedsverfahrens am FPI ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.

§ 2 Schiedsleute

1.        Die Mitgliederversammlung des FPI wählt mindestens drei Mitglieder für die Dauer von drei Jahren für einen Pool von Schiedsleuten aus den beteiligten DPV-Instituten. (Prinzipiell können sich alle DPV-Institute an dem Pool-Verfahren beteiligen). Wiederwahl ist einmal möglich.

§ 3 Schiedsvorsitz

1.         Der Schiedsvorsitz wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des VB-Vorstands für die Dauer von drei Jahren bestellt. Erneute Bestellung ist möglich. Eine Vertretung für den Schiedsvorsitz kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des VB-Vorstands[6] ebenfalls für die Dauer von drei Jahren bestellt werden. Erneute Bestellung ist möglich.

Der Schiedsvorsitz und seine Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben und langjährige Praxiserfahrung besitzen.

2.         Der Schiedsvorsitz führt das in dieser Leitlinie geregelte Schieds- und Ausschlussverfahren unabhängig und weisungsfrei.

3.         Dem jeweiligen Schiedsvorsitz ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

4.         Der Schiedsvorsitz unterrichtet den VB-Vorstand in regelmäßigen Abständen über erfolgte Einleitungen, den Entwicklungsstand und über Abschlüsse von Schieds- und Ausschlussverfahren sowie über etwaige Zurückweisungen von Beschwerden.

5.         Stellt der Schiedsvorsitz fest, dass eine Beschwerde rechtserhebliche Folgen für den Verein zeitigen könnte - vor allem wenn dieser verpflichtet ist, selbst tätig zu werden - teilt er seine Einschätzung dem VB-Vorstand mit.

§ 4 Schiedskommission

1.        Eine Schiedskommission besteht jeweils aus dem Schiedsvorsitz sowie zwei Beisitzenden und einer Ersatzperson. Die Beisitzenden und die Ersatzperson kommen aus dem Pool der Schiedsleute, jedoch nicht aus dem Institut des beschuldigten Mitglieds.

2.        Die Schiedskommission wird für jedes Schieds- und Ausschlussverfahren unter Leitung des Schiedsvorsitzes gebildet. Dieser besetzt im konkreten Fall zwei Plätze mit Beisitzenden und bestimmt eine Ersatzperson aus dem Pool der Schiedsleute. 

3.        Die Kommissionsmitglieder sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. Sie entscheiden nur bei vollständiger Besetzung der Kommission und durch Mehrheitsbeschluss. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

4.        Die Tätigkeit der Beisitzenden und der Ersatzperson erfolgt ehrenamtlich. Der sachliche Aufwand (z.B. Fahrtkosten) wird erstattet.

5.        Mitglieder der Kommission sind von der Mitwirkung in einem Verfahren ausgeschlossen,

a. wenn sie in der Sache selbst beteiligt sind;

b. wenn sie mit Beschuldigten oder Beschwerdeführenden verheiratet, verwandt oder verschwägert sind oder waren;

c. wenn sie in der Sache als Bezeugende oder Sachverständige vernommen worden sind oder werden könnten;

d. wenn sie sich gegenüber dem Schiedsvorsitz für befangen erklären oder ein Ablehnungsgesuch des beschuldigten Mitglieds oder des Beschwerdeführenden wegen Besorgnis der Befangenheit vom Schiedsvorsitz für begründet erachtet wird. Die Selbstbefangenheit muss schriftlich und ausführlich begründet und vom Schiedsvorsitz als begründet akzeptiert und dokumentiert werden.

6.        Jede Seite (klagende und beschuldigte) in einem Schieds- und Ausschlussverfahren kann nur einmal ein für die Kommission vorgeschlagenes Mitglied ohne Begründung ablehnen. Das Recht auf Ablehnung eines Mitglieds der Kommission wegen der Besorgnis der Befangenheit bleibt daneben bestehen.

7.         Sollten alle Mitglieder des Pools von Schiedsleuten sich begründet für befangen erklären, entscheidet der Schiedsvorsitz allein. Er kann sich sachverständigen Rat von einem Vereinsmitglied einholen. Die Regeln zur Wahrung der Schweigepflicht sind einzuhalten.

§ 5 Einleitung des Verfahrens

1.        Das Verfahren wird auf schriftlichen Antrag einer Beschwerdeführenden (Patientin, AT, WT, Mitglied) an den Schiedsvorsitz eingeleitet.

2.        Der Antrag muss hinreichend begründet sein und die Beweismittel bezeichnen.

3.        Auch der Verein selbst kann – vertreten durch den VB-Vorstand – Beschwerdeführer sein.

4.        Der Schiedsvorsitz informiert den VB-Vorstand über den Eingang einer Beschwerde und ggf. über deren Ablehnung oder die Eröffnung des Verfahrens.

5.        Der Schiedsvorsitz vergibt Chiffren für vorgelegte Beschwerden und Verfahren zum Zwecke ihrer Anonymisierung. Auf dieser Basis führt der Vorstand in Abstimmung mit dem Schiedsvorsitz eine anonymisierte Status-Liste über Beschwerden und den Fortgang von Schieds- und Ausschlussverfahren.

6.        Der Schiedsvorsitz kann eine Beschwerde als unbegründet verwerfen, wenn die in ihr behaupteten Tatsachen – ihre Wahrheit unterstellt – Sanktionen offensichtlich nicht rechtfertigen würden.

§ 6 Schriftliches Vorverfahren

1.        Wird eine Beschwerde der Schiedskommission zugeleitet, so hat der Schiedsvorsitz die Aufgabe, nach Feststellung der Schlüssigkeit des Vorbringens die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Dabei hat der Schiedsvorsitz insbesondere Beschuldigte schriftlich zur Sache zu hören sowie alle im Verhältnis zur Sache angemessenen, belastenden wie entlastenden Beweise zu erheben, soweit dies auf schriftlichem Wege möglich ist. Der Schiedsvorsitz kann die Ermittlungen ganz oder teilweise den Beisitzenden übertragen. Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ohne Durchführung des formellen Verfahrens ein gütlicher Ausgleich zwischen den Beteiligten möglich ist, kann der Schiedsvorsitz zu diesem Zweck einen Termin zur Anhörung beider Beteiligter anberaumen.

2.        Steht nach Durchführung der Schlüssigkeitsprüfung bzw. der schriftlichen Ermittlungen zur Überzeugung der Schiedskommission fest, dass die Beschwerde unbegründet ist und Sanktionen gegen das beschuldigte Mitglied demzufolge nicht in Betracht kommen, stellt der Schiedsvorsitz das Verfahren ein und teilt dies den Beteiligten in begründeter Form mit.

Eine Anfechtung der Entscheidung ist nicht möglich. Die Kommission unterrichtet die Mitgliederversammlung über die Verfahrenseinstellung, soweit Beschuldigte dies verlangen. 

3.         Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich in angemessener Frist schriftlich zur Sache zu äußern.

§ 7 Mündliche Verhandlung

1.        In anderen als den in § 6.2 genannten Fällen bestimmt der Schiedsvorsitz im Benehmen mit den Beisitzenden Termin und Ort der mündlichen Anhörung Beschuldigter.

2.        Die Verhandlung ist vom Schiedsvorsitz so weit vorzubereiten, dass die Kommission möglichst nach der Sitzung abschließend entscheiden kann. Gegebenenfalls sind Beschwerdeführende, Zeugen, Sachverständige oder sonstige Beteiligte zu laden. Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann. 

3.        Die Verhandlungen werden vom Schiedsvorsitz geleitet; sie sind nicht öffentlich.

§ 8 Ergebnisse des Verfahrens

1.        Steht nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kommission fest, dass die Beschwerde unbegründet ist und Sanktionen gegen Beschuldigte nicht in Betracht kommen, findet § 6.2 entsprechende Anwendung, die Entscheidung trifft in diesem Fall die Kommission. Andernfalls empfiehlt die Schiedskommission geeignete Maßnahmen, die sowohl dem Schutz der Betroffenen und gegebenenfalls der Wiederherstellung der professionellen Kompetenz des beschuldigten Mitglieds dienen sollen.

2.         Die Schiedskommission kann dem beschuldigten Mitglied darüber hinaus Auflagen erteilen, wie z.B. Supervision oder Selbsterfahrung in Anspruch zu nehmen. Weitere Maßnahmen sind z.B. die Enthebung von Ämtern, die Enthebung von Lehr- und Ausbildungsfunktionen, oder das einstweilige oder befristete Ruhen der Mitgliedschaft. In minderschweren Fällen kann die Schiedskommission auch eine formelle Rüge gegen das beschuldigte Mitglied aussprechen.

3.         Verbieten sich wegen der Schwere der Verfehlungen Sanktionen der unter 2. genannten Art, empfiehlt die Schiedskommission den Ausschluss des Mitglieds.

4.         Erscheinen Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu der Anhörung, kann die Schiedskommission deren Ausschluss empfehlen. Beschuldigte sind in der Ladung auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen.

5.         Die Ergebnisse und Empfehlungen einer Schiedskommission teilt der Schiedsvorsitz in schriftlich begründeter Form den beteiligten Parteien und dem VB-Vorstand mit.

6.         Über die konkrete Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen entscheidet der VB-Vorstand. Die Durchführung des Beschlusses und die Erfüllung erteilter Auflagen werden vom VB-Vorstand überwacht.

7.         Reichen die Begründungen der Schiedskommission für eine Entscheidung des VB-Vorstands oder anderer, für eine Entscheidung zuständiger Gremien, nicht aus, holt der VB-Vorstand weitere Begründungen bei der Schiedskommission ein.

8.         Erfüllt das beschuldigte Mitglied die ihm erteilten Auflagen schuldhaft nicht oder nicht vollständig, kann der VB-Vorstand eine diesbezügliche Bewertung und neue Beschlussfassung der Schiedskommission veranlassen oder den Ausschluss des Mitglieds empfehlen.

§ 9 Rücknahme der Beschwerde

Wenn Beschwerdeführende die Beschwerde zurückziehen, entscheidet die Schiedskommission unter sorgfältiger Abwägung und Wahrung der Interessen sowie der Schutzbedürftigkeit aller Verfahrensbeteiligten über die Fortführung oder Beendigung des Verfahrens.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.        Empfiehlt die Schiedskommission oder der VB-Vorstand (gem. § 8 Absatz 3 und 8) den Ausschluss des beschuldigten Mitglieds, so ist die Ausschlussempfehlung in der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung anzukündigen. Der Name des beschuldigten Mitglieds ist in der Tagesordnung zu benennen.

2.        In der Mitgliederversammlung sind die tragenden Gründe der Beschlussempfehlung, beschränkt auf das für die Entscheidung der Mitglieder unbedingt erforderliche Maß, vom VB-Vorstand oder vom Schiedsvorsitz darzustellen. Das beschuldigte Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der Tagesordnung zur Sache zu äußern.

3.        Die Mitgliederversammlung kann die Sache zur erneuten Verhandlung an die Schiedskommission zurückverweisen.

4.        Das Ergebnis der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist dem beschuldigten Mitglied unter Angabe der Gründe vom VB-Vorstand des FPI schriftlich mitzuteilen.

 

§ 11 Vorläufige Maßnahmen

  1. Der VB-Vorstand kann auf Anregung des Schiedsvorsitzes einer in einem Schiedsverfahren beschuldigten Person die Lehr- und Ausbildungsbefugnis (als Dozent, als Supervisor, Lehrtherapeut und Lehranalytiker) mit sofortiger Wirkung vorläufig entziehen, soweit dies zum Schutz von Patienten, AT und WT erforderlich ist.
     
  2. Die unter 1. beschriebene Befugnis steht dem VB-Vorstand auch zu, wenn gegen die betroffene Person ein Schieds- und Ausschlussverfahren bei einem einschlägigen Berufsverband für Psychotherapeuten, Ärzte oder Psychologen (z. B. DGPT, DPV) anhängig ist. Gleiches gilt in Bezug auf Verfahren, die gegen die betroffene Person wegen Verletzung der Berufsordnung bei den zuständigen Kammern anhängig sind und wenn ein Strafverfahren läuft.

§ 12 Allgemeines

1.        Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Rahmen dieser Schieds- und Ausschlussordnung jeweils mit Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.

2.        Beschwerdeführende und Beschuldigte können in jeder Lage des Verfahrens auf eigene Kosten von ihnen Bevollmächtigte, die entweder Mitglied des FPI oder Rechtsbeistand sein müssen, hinzuziehen.

3.        Mit Ausnahme von Beschuldigten und Beschwerdeführenden unterliegen sämtliche Beteiligte bezüglich der ihnen im Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen, Äußerungen und Abstimmungsergebnisse der unbedingten Schweigepflicht. Im Falle des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung bezieht sich die Schweigepflicht nicht auf die Tatsache des Ausschlusses und dessen offizielle Gründe.

4.        Ist gegen Beschuldigte bereits ein straf- bzw. kammerrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden oder wird ein derartiges Verfahren im Laufe eines Schieds- und Ausschlussverfahrens eingeleitet, kann der Schiedsvorsitz das Schieds- und Ausschlussverfahren bis zur Beendigung jener Verfahren aussetzen. Freispruch oder Verfahrenseinstellung im straf- bzw. kammerrechtlichen Verfahren hindern die Einleitung bzw. Fortführung des Schieds- und Ausschlussverfahrens nicht.

Für die Entscheidung im Schieds- und Ausschlussverfahren werden die tatsächlichen Feststellungen der straf- bzw. kammerrechtlichen Entscheidung bindend, sofern sie gegenüber dem Schiedsvorsitz vor der Entscheidung der Schiedskommission urkundlich belegt werden.

5.         Notwendige Kosten für das Verfahren durch Schiedskommission und Schiedsvorsitz trägt das FPI. Auslagen der Beschwerdeführenden und Beschuldigten werden nicht erstattet.

 

Frankfurt, den 30. Oktober 2022

 


[1]Im Folgenden wird aus Gründen der Lesbarkeit und der historischen Gewachsenheit der Satzung bis Seite 11 die maskuline Form zur Bezeichnung der Geschlechter beibehalten. In den Ethikleitlinien wird eine andere Form gewählt, siehe dort.

[2] Der VB-Vorstand besteht aus den vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vorstands: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister.

[3] Aus Gründen der Geschlechtergerechtigkeit und zur besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text im Wechsel die feminine und die maskuline Form zur Bezeichnung der Geschlechter gewählt.

[4] Zur besseren Lesbarkeit werden analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapeuten im Folgenden mit Psychotherapeuten AP und TP abgekürzt.

[5] Zur besseren Lesbarkeit werden Ausbildungs- und Weiterbildungsteilnehmerinnen und –teilnehmer im Folgenden mit AT und WT abgekürzt.

[6] Vorsitz., stellvertr. Vorsitzenden und Schatzmeist. sind laut Satzung „vertretungsberechtigt“. Sie bilden den vertretungsberechtigten Vorstand, abgekürzt VB-Vorstand.